Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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als solche auf der Paketkarte und auf der Sendung bezeichnet sind. Die Patronen 
muͤssen für Zentralfeuer bestimmt und außerdem derart beschaffen sein, daß weder 
das Geschoß noch das Schrot noch das Pulver aus den Hülsen herausfallen, 
noch bei Pappepatronen die Pappe brechen kann. 
w Rohes Zellhorn sowie Lichtspielfilme aus Zellhorn werden nur in festen 
Holzkisten zugelassen; Waren, die ganz oder zum Teil aus Zellhorn bestehen, 
müssen — auch bei Briefsendungen — in starke Pappe verpackt sein. Alle 
Sendungen, die rohes Zellhorn oder Zellhornwaren enthalten, müssen augenfällig 
als solche gekennzeichnet sein; auch auf der Paketkarte ist der Inhalt anzugeben. 
v Radium- oder mesothorhaltige Körper mit einem Gehalte von über ein 
Milligramm RadiumElement müssen in Kisten von mindestens 25 Jentimeter Kanten- 
länge so verpackt sein, daß sie sich in der Mitte der Kiste befinden. Der In- 
halt ist auf dein Paket und der Paketkarte in die Augen fallend anzugeben. 
VI Vermutet die Post in einer Sendung Gegenstände usw. der unter # bis v 
genannten Art, so kann sie vom Absender die Angabe des Inhalts verlangen und, 
wenn diese verweigert wird, die Annahme ablehnen 5 #). 
vn Aber die Haftbarkeit der Absender bedingt zugelassener Gegenstände 
siehe & 27 mur. · 
. Postkarten 
& 7. 1 Postkarten müssen offen versandt werden. 
uu Die Post verkauft mit dem Freimarkenstempel versehene Postkarten zum 
Nennwert des Stempels, ungestempelte zum Preise von 5 Pfennig für je 5 Stück. 
m Andere Postkarten werden zugelassen, wenn sie in Form, Größe und 
Papierstärke nicht wesentlich von den amtlich ausgegebenen abweichen. Die Auf- 
schrift „Postkarte“ brauchen sie nicht zu tragen. 
Bilderschmuck und Aufklebungen auf der Rückseite und auf dem linken 
Teile der Vorderseite sind zulässig, wenn sie nicht die Eigenschaft der offenen 
Postkarten aufheben. Die Zettel usw. müssen ganz aufgeklebt sein. Waren- 
proben (& 10) mit Postkarten zu vereinigen, ist nicht gestattet. 
V Mit den Postkarten dürfen Antwortkarten verbunden sein. Diese Doppel- 
karten müssen in beiden Teilen den Bestimmungen entsprechen; die Antwortkarte 
muß als solche bezeichnet sein. 
VI Die Gebühr einschließlich der Reichsabgabe (Gesetz vom 21. Juni 1916) 
beträgt 7½ Pfennig für die einfache freigemachte Postkarte oder für jeden der beiden 
Teile der Doppelkarte, 15 Pfennig für die nichtfreigemachte einfache Postkarte. 
VII Für unzureichend freigemachte Postkarten beträgt die Gebühr das 
Doppelte des Fehlbetrags, auf eine durch 5 teilbare Pfennigsumme nach oben 
abgerundet. 
vin Postkarten, die den Bestimmungen (, un bis w) nicht entsprechen, 
unterliegen dem Briefporto. 
Drucksachen v 
& 8.# Als Drucksachen gegen ermäßigte Gebühr werden zugelassen: alle 
auf Papier, Pergament oder Steifpapier durch Buchdruck, Kupferstich, Stahlstich,
	        
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