Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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schwammigen Stoffe so verpackt sein, daß beim Zerbrechen die Flüssig- 
keit aufgesaugt wird. Das Kästchen selbst muß in eine Hülse von 
Metall, von Holz mit abgeschraubtem Deckel oder von starkem und 
dickem Leder eingeschlossen sein. Werden die Fläschchen in durchlochte 
Holzblöcke verpackt, die hinreichend widerstandsfähig, mit aufsaugenden 
Stoffen angefüllt und mit einem Deckel verschlossen sind, so ist kein 
zweites Behältnis nötig. Ebenso kann von der doppelten Verpackung 
abgesehen werden bei Kästchen aus starker Wellpappe, wenn die Fläschchen 
sicher verschlossen, sämtliche Zwischenräume mit aufsaugenden Stoffen 
angefüllt sind und jedes von mehreren Fläschchen mit einer besonderen 
Hülle von Wellpappe versehen ist; 
3. schwer schmelzende Fettstoffe, wie Salben, weiche Seife, Harze usw., 
müssen zunächst in eine besondere Hülle (Kästchen, Säckchen von Lein- 
wand, Pergament usw.) eingeschlossen und dann in ein Kästchen von 
Holz, Metall oder starkem und dickem Leder verpackt sein; 
4. Pulver müssen in Pappkästchen verpackt und diese in Säckchen von 
Leinwand oder Pergament eingeschlossen sein; 
5. lebende Bienen müssen in Kästchen versandt werden, die die Gefahr 
des Entweichens ausschließen. 
Die Verpackung muß in allen Fällen so eingerichtet sein, daß der Inhalt 
geprüft werden kann. 
vin Sendungen, die den Bestimmungen nicht entsprechen, werden nicht be- 
fördert. Dasselbe gilt für Warenproben usw., deren Beförderung mit Nachteil 
oder Gefahr verbunden ist. 
1x Die Sendungen müssen freigemacht sein. Die Gebühr beträgt: 
bis 250 Gramm einschließlich 10 Pfennig, 
über 250 " 500 v .. 20 v 
Nichtfreigemachte Sendungen werden nicht abgesandt. 
X Für unzureichend freigemachte Warenproben beträgt die Gebühr das 
Doppelte des Fehlbetrags, auf eine durch 5 teilbare Pfennigsumme nach oben 
abgerundet. 
Mischsendungen 
& 11. 1 Drucksachen, Geschäftspapiere und Warenproben dürfen zusammen- 
gepackt werden, wenn 
1. kein Gegenstand für sich die für ihn gültige Gewichtsgrenze oder Aus- 
dehnung überschreitet; 
2. das Gesamtgewicht nicht über 1 Kilogramm beträgt. 
Die Sendungen müssen freigemacht sein. Die Gebühr beträgt: 
bis 250 Gramm einschließlich .. 10 Pfennig 
über 250 » 500 odod . ... 20 » 
* 500 Gramm bis 1 gilogramm einschließlich 30 - 
dichtfreigemachte Sendungen werden nicht abgesandt.
	        
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