Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Reifen haben. Leicht zerbrechliche Gefäße (Flaschen, Krüge usw.) mit Flüssigkeiten 
sind in festen Kisten, Kübeln oder Körben zu verwahren. · 
v1Wertbriefemüssenmiteinemhaltbarcn,auseinemStückchergestellten 
Umschlag versehen sein; er darf keine farbigen Ränder haben. 
vn Uber die besonderen Anforderungen bei Geldsendungen siehe §. 17. 
Verschluß der Pakete und Wertsendungen; Kennzeichnung der von der Reichsabgabe 
« befreiten Pakete 
& 16. 1 Gewöhnliche und Einschreibpakete müssen so verschlossen sein, 
daß ohne Offnung oder Beschädigung des Verschlusses ihrem Inhalt nicht bei- 
zukommen ist. Siegel sind entbehrlich, wenn der Inhalt nach seiner Beschaffenheit 
durch Packung und Verschluß ganz gesichert ist. Der Verschluß kann durch eine 
gut geknotete Verschnürung oder, wenn die Hülle aus Packpapier besteht, mit 
gutem Klebstoff oder mit Siegelmarken hergestellt werden. Auch bei anderer 
Verpackung können Siegelmarken angewandt werden, wenn damit ein haltbarer 
Verschluß erzielt wird. Verschlossene Reisetaschen, Koffer und Kisten, gut bereifte 
und fest verspundete Fässer und fest vernagelte Kisten bedürfen keines weiteren 
Verschlusses. Gut umhüllte Maschinenteile, größere Waffen und Werkzeuge, 
Kartenkasten, einzelne Stücke Wildbret, z. B. Hasen und Rehe, können ohne 
besonderen Verschluß angenommen werden. 1 
Von der Reichsabgabe befreite Pakete, enthaltend Zeitungen oder Zeit- 
schriften, dürfen nicht durch Lacksiegel, Siegelmarken oder Prägedruck verschlossen 
sein. Sie müssen über der Aufschrift einen weißen Zettel mit der groß gedruckten 
Bezeichnung „Seitungen, Zeitschriften" tragen. Derselbe Vermerk muß auf der 
Paketkarte angebracht sein. Die Postanstalten sind berechtigt, die Offnung der 
so gekennzeichneten Pakete zur Prüfung des Inhalts an Amtsstelle zu verlangen 
oder selbst vorzunehmen. 
Wertsendungen müssen so viel Abdrücke desselben Siegels in gutem 
Siegellack erhalten, daß dem Inhalt ohne sichtbare Beschädigung der Hülle (des 
Briefumschlags) oder der Siegel nicht beizukommen ist. Bei Wertbriefen müssen 
die Siegelabdrücke sämtliche Klappen des Umschlags treffen. Uber die besonderen 
Anforderungen bei Geldsendungen siehe § 17. 
  
Besondere Anforderungen an Verpackung und Verschluß der Geldsendungen 
& 17. 1 Geldstücke in Briefen müssen so eingeschlagen und befestigt sein, 
daß sie ihre Lage nicht ändern können. 
u Bei Geldpaketen im Gewichte bis 2 Kilogramm, deren Wert bei Papier- 
geld 10 000 Mark und bei barem Gelde 1.000 Mark nicht übersteigt, genügt eine 
Hülle aus starkem, mehrfach umgeschlagenem Papier mit guter Verschnürung 
und Versieglung. Geldpakete von größerem Gewicht oder von höherem Werte 
sind in haltbare Leinwand, in Wachsleinwand oder in Leder zu verpacken, gut 
zu umschnüren und zu vernähen und auf der Naht hinreichend oft zu versiegeln.
	        
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