Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Bevollmächtigten vorzuzeigen. Wenn nicht bei der Post eine besondere Vollmacht 
für die Annahme von Wechseln niedergelegt ist, gilt jeder als bevollmächtigt, der 
berechtigt ist, für die in der Postauftragskarte bezeichnete Person Wertsendungen 
von über 800 Mark in Empfang zu nehmen (7 39 vn). 
An Sonntagen und allgemeinen Feiertagen werden Postaufträge nicht 
vorgezeigt. 
X Der eingezogene Betrag wird dem Auftraggeber nach Abzug der Post- 
anweisungsgebühr durch Postanweisung (& 20) übermittelt. Ist eine Post- 
auftragskarte mit Jahlkarte (m) benutzt worden, so wird der eingezogene Betrag 
auf das in der Zahlkarte angegebene Postscheckkonto überwiesen. Der angenommene 
Wechsel wird an den Auftraggeber ohne Verzug eingeschrieben zurückgesandt. 
XI Wird der Postauftrag nicht eingelöst, die Annahmeerklärung nicht erteilt 
oder bleibt der Versuch, den Postauftrag vorzuzeigen, erfolglos, so wird folgender- 
maßen verfahren: « 
1. Wenn bei Postaufträgen zur Geldeinziehung und zur Annahmeeinholung 
die Person, die zahlen oder die Annahmeerklärung abgeben soll, nicht 
zu ermitteln ist oder die Einlösung des Postauftrags oder die Abgabe der 
Annahmeerklärung verweigert, wird der Postauftrag sofort zurückgesandt. 
Postaufträge mit dem Vermerke „Sofort zurück““ oder „Sofort 
an N. in N."“ oder „Sofort zum Protest“ hält die Post am Tage 
der ersten vergeblichen Vorzeigung oder des ersten Versuchs noch bis 
zum Schlusse der Postschalterstunden zur Einlösung oder Annahme- 
erklärung bereit, schickt sie dagegen sofort zurück oder weiter, wenn der 
auf der Postauftragskarte angegebene Tag (#y) bereits verstrichen ist. 
dit der Aushändigung des Postauftrags und seiner Anlagen an den 
Gerichtsvollzieher, Notar usw. oder den zweiten Empfänger ist die Auf- 
gabe der Post erfüllt. Die Protestkosten hat der Auftraggeber unmittel- 
bar an den Erheber des Protestes zu entrichten. 
Hat der Auftraggeber nichts Besonderes bestimmt, so erhält der 
Berechtigte auf Verlangen eine siebentägige Frist, in der er den Post- 
auftrag bei der Post einlösen kann; sie rechnet vom Tage nach der 
ersten Vorzeigung oder nach dem ersten Vorzeigeversuch an. Wird der 
Postauftrag innerhalb dieser Frist nicht eingelöst, so wird er am 
folgenden Werktag nochmals vorgezeigt und, wenn die Einlösung ver- 
weigert wird, sofort zurückgesandt. Bleibt die Vorzeigung oder der 
Versuch aus einem anderen Grunde erfolglos, so wird der Postauftrag 
noch bis zum Schlusse der Postschalterstunden bei der Post zur Ein- 
lösung oder Annahmeerklärung bereitgehalten. 
Teilzahlungen werden bei Postaufträgen zur Geldeinziehung nicht 
angenommen. 
Die Annahme eines Wechsels gilt als verweigert, wenn die 
Annahmeerklärung auf einen Teil der Wechselsumme beschränkt wird 
oder andere Einschränkungen enthält. 
Reichs-Gesetzbl. 1917. 177
	        
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