— 780 —
2. Postprotestaufträge werden, wenn die Wechselsumme nicht gezahlt wird
oder der Vorzeigeversuch erfolglos bleibt, bei der Post bis zum Schlusse
der Postschalterstunden des ersten Werktags nach dem Zahlungstage des
Wechsels zur Einlösung bereitgehalten. Wird auch bis dahin nicht
gezahlt, so wird der Wechsel mit dem Postauftrag am zweiten Werk-
tag nach dem Zahlungstage nochmals zur Jahlung vorgezeigt. Bleibt
die zweite Vorzeigung oder der Versuch erfolglos, so wird gegen die
in der Postauftragskarte bezeichnete Person Protest nach den Vor-
schriften der Wechselordnung erhoben.
Schon nach der ersten Vorzeigung wird der Protest erhoben,
wenn dabei die Jahlung ausdrücklich verweigert worden ist. Ebenfalls
wird schon nach der ersten Vorzeigung oder nach dem ersten Versuche
der Vorzeigung protestiert, wenn der Postprotestauftrag mit dem Ver-
merk „Ohne Protestfrist“ versehen ist oder die Protestfrist mit dem
Tage der Vorzeigung abläuft oder wenn die Person, die zahlen soll,
am Zahlungsorte des Wechsels weder einen Geschäftsraum (Geschäfts-
lokal) noch eine Wohnung hat oder wenn es die Post aus einem
anderen Grunde für erforderlich hält.
Als Jahlungsverweigerung gilt in jedem Falle nur die Erklärung der
Person, die zahlen soll, oder ihres Bevollmächtigten.
Au Der protestierte Wechsel wird mit der Protesturkunde eingeschrieben
an den Auftraggeber unter Einziehung der Gebühren (A##l) und der etwa ent-
standenen Stempelkosten zurückgesandt.
Zahlt eine vom Aussteller des Wechsels nicht bezeichnete Person innerhalb
der Protestfrist als Ehrenzahler die Wechselsumme und die Protestkosten an den
Postprotestbeamten, so wird ihr der Wechsel mit der Protesturkunde ausgehändigt.
1Xm Die Protesterhebung durch die Post unterbleibt:
1. wenn dem Postprotestauftrage Wechsel, die von der Protesterhebung
durch die Post ausgeschlossen sind, oder mehrere Wechsel beigefügt sind;
2. wenn die für Postaufträge zur Geldeinziehung oder zur Annahme-
einholung vorgeschriebene Postauftragskarte benutzt ist.
Postaufträge auf unrichtiger Postauftragskarte sowie Postaufträge, denen
Wechsel in französischer Sprache,
Wechsel mit Notanschrift (Notadresse) oder Ehrenannahme,
unter Vorlegung mehrerer Stücke desselben Wechsels oder unter Vor-
legung der Urschrift und einer Abschrift zu protestierende Wechsel
beigefügt sind, werden zunächst dem Berechtigten, bei Wechseln mit Notanschrift
(Notadresse) oder Ehrenannahme nur dem Bezogenen vorgezeigt. Bleibt die Vor-
zeigung oder der Versuch der Vorzeigung vergeblich, so werden sie an einen
Gerichtsvollzieher, Notar usw. weitergegeben. Alle übrigen Postaufträge der
unter 1 bezeichneten Art werden ohne Vorzeigung an einen Gerichtsvollzieher,
Notar usw. weitergegeben.