Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Bahnhofsbriefe . 
23. 1 Wünscht ein Empfänger Briefe eines bestimmten Absenders am 
Bahnhof unmittelbar nach Ankunft der Eisenbahnzüge in Empfang zu nehmen 
(Bahnhofsbriefe), so hat er dies der Postanstalt seines Wohnorts mitzuteilen, die 
ihm gegen die festgesetzte Gebühr (#v) einen Ausweis aushändigt. 
u Der Empfänger muß den Absender veranlassen, die Bahnhofsbriefe stets 
zu demselben Zuge aufzuliefern. 
im Sie müssen sich nach Form und Beschaffenheit zur Beförderung als 
Briefe eignen; sie dürfen nicht eingeschrieben werden und das Gewicht von 
250 Gramm nicht überschreiten. Die Umschläge müssen einen breiten roten Rand 
haben und am Kopfe in großen Buchstaben die Bezeichnung „Bahnhofsbrief“/, 
auf der Rückseite den Namen des Absenders tragen. 
y Sie müssen vom Absender freigemacht werden. Die vom Empfänger 
vorauszuzahlende Gebühr für die tägliche Aushändigung je eines mit einem 
bestimmten Eisenbahnzuge beförderten Briefes desselben Absenders beträgt 12 Mark 
für den Kalendermonat oder, wenn die Beförderung für kürzere Fristen erfolgen 
soll, 4 Mark für die Woche oder den Teil einer Woche. · 
v Bahnhofsbriefe werden nur gegen Vorzeigung des Ausweises ausgehändigt. 
Meldet sich der Abholer nicht rechtzeitig, so werden die Briefe gegen die im § 22 
VB festgesetzte Gebühr durch Eilboten bestellt. 
Dringende Makete 
24. 1 Auf Verlangen des Absenders werden Pakete als „dringend“ 
mit den schnellsten Postgelegenheiten befördert. Einschreiben und Wertangabe 
sind dabei nicht zulässig. . 
uSiesmüssenaugenfälligdurcheinenfarbigenZettelgekennzeichnetsein, 
der in fettem schwarzen Druck oder deutlich und groß geschrieben die Bezeichnung 
„Dringend“ trägt. Die Paketkarten sind mit demselben Vermerke zu versehen. 
in Sie werden durch Eilboten abgetragen (& 22), wenn sie nicht mit dem 
Vermerke „Postlagernd“ versehen sind. 
1V Der Absender hat bei der Einlieferung vorauszuentrichten: 
1. das Paketporto nebst der Reichsabgabe, 
2. eine besondere Gebühr von 1 Mark, 
3. u. U. (un) die Eilbestellgebühr (& 22). 
  
Briefe mit Zustellungsurkunde 
*25. 1 Die Zustellung von Briefen wird auf Verlangen des Absenders 
nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung beurkundet. Die Urkunde wird dem 
Absender übersandt. 
Die Zustellung kann 
a) gewöhnlich oder b) vereinfacht sein. 
178“
	        
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