Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Bei der gewöhnlichen Zustellung erhält der Empfänger eine beglaubigte 
Abschrift der Urkunde, bei der vereinfachten wird nur der Tag der Zustellung 
auf dem Briefe vermerkt. Über die Bestellung siehe & 40. 
Briefe mit Zustellungsurkunde müssen verschlossen sein, auf der Auf- 
schriftseite Namen und Wohnort des Absenders tragen und im übrigen den Vor- 
schriften der Postordnung entsprechen. Der Absender hat für die gewöhnliche. 
Zustellung (na) zwei Vordrucke von weißem Papier (lrschrift und Abschrift), für 
die vereinfachte (ub) eknen graublauen Vordruck dem Briefumschlage haltbar äußerlich 
beizufügen und entsprechend in der Aufschrift 
entweder „Hierbei ein Vordruck zur Zustellungsurkunde nebst Abschrift“ 
oder „Hierbei ein Vordruck zur Justellungsurkunde. Vereinfachte Ju- 
stellung“ 
zu vermerken. 
w Der Absender muß den Kopf des Vordrucks und der Abschrift ausfüllen 
und den Vordruck mit der für die Rücksendung erforderlichen Aufschrift versehen. 
V Soll der Brief nicht ersatzweise an die in den Paragraphen 181, 183 
und im & 184 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Personen zugestellt 
werden, so muß der Absender in der Aufschrift und auf dem Vordruck zur Ur- 
kunde unmittelbar unter dem Namen usw. des Empfängers mit roter Tinte 
augenfällig vermerken „Eine Zustellung an. # (6. B. an die Ehefrau, 
an den Vermieter N., an das Dienstmädchen N.) darf nicht stattfinden“. 
Soll in der Zustellungsurkunde die Zeit näher bezeichnet werden, so muß 
der Absender auf die Aufschriftseite des Briefes und an den Kopf der Vordrucke 
schreiben „Mit Zeitangabe zustellen“ und diese Worte rot unterstreichen. 
#Zu den Urkunden werden zwei verschiedene Vordrucke verwandt, die die 
Post zum Preise von 5 Pfennig für je 5 Stück verkauft. Eine Art ist für Zu- 
stellungen an Unteroffiziere und Gemeine des aktiven Heeres oder der aktiven 
Marine, die andere für alle übrigen Fälle bestimmt. 
Den Gerichten, Gerichtsschreibereien und Gerichtsvollziehern werden die 
Vordrucke unentgeltlich geliefert. 
vn Einschreiben, Wertangabe, Nachnahme, Eilbestellung und der Vermerk 
„Postlagernd“ sind bei Briefen mit Zustellungsurkunde unzulässig. 
Vml Für Briefe mit Zustellungsurkunde werden erhoben- 
1. das gewöhnliche Briefporto einschließlich der Reichsabgabe, 
2. eine Zustellungsgebühr von 20 Pfennig, 
3. das Porto (einschließlich der Reichsabgabe) von 15 Pfennig für die 
Rücksendung der Justellungsurkunde; über die Ausnahme im Orts- und 
Nachbarortsverkehre s. & 37 m. 
Die Beträge zu 1 bis 3 hat sämtlich entweder der Absender bei der Ein. 
lieferung oder der Empfänger bei der Aushändigung zu entrichten. Bruchpfennige 
des Gesamtgebührenbetrags für nichtfreigemachte Briefe werden auf volle Pfennige 
nach oben abgerundet. Im übrigen haftet der Absender für alle Beträge, die 
der Empfä#r nicht bezahlt. Kann der Brief nicht zugestellt werden, so ist bei 
 
	        
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