Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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vn Die Briefkasten an und in den Posthäusern werden bei Eintritt der 
Schlußzeit jeder Post, zu den außerhalb der gewöhnlichen Dienststunden ab- 
gehenden Posten auch noch vor deren Abgang geleert. Die Leerungszeiten der 
anderen Briefkasten werden nach den örtlichen Bedürfnissen festgesetzt; die Zeit 
der nächsten Leerung ist an jedem Brief kasten ersichtlich. Die Briefkasten auf 
den Bahnhöfen werden möglichst kurz vor dem planmäßigen Abgang jedes zur 
Postbeförderung benutzten JZuges geleert. Gewöhnliche Briefsendungen können, 
soweit nicht für einzelne Züge Einschränkungen bestehen, durch den Briefeinwurf 
am Bahnpostwagen bis zum Abgang des Zuges eingeliefert werden. 
VII Gestatten es die örtlichen Verhältnisse, so nehmen Postanstalten Ein- 
schreibsendungen und gewöhnliche Pakete, selbständige Telegraphenanstalten Ein- 
schreibbriefsendungen außerhalb der Schalterstunden an. Die näheren Bestim- 
mungen hierüber werden durch den Postbericht (u) bekanntgemacht. Für jede 
Sendung ist cine Einlieferungsgebühr von 20 Pfennig vorauszuentrichten. 
Einlieferungsschein 
& 31. Der von der Post ausgestellte Einlieferungsschein beweist die Ein- 
lieferung der Sendung; der Einlieferer hat sich daher nicht zu entfernen, ohne 
ihn in Empfang genommen zu haben. Vermag er den Schein nicht vorzulegen, 
so gilt im Streitfall die Einlieferung als nicht geschehen, wenn sie nicht aus 
den postamtlichen Buchungen ersichtlich ist oder anderweit vom Absender über- 
zeugend nachgewiesen wird. 
Leitung der Postsendungen 
* 32. Die Postbehörde bestimmt, wie die Sendungen zu leiten sind. 
Zurückziehung von Postsendungen und Anderung von Aufschriften durch den Absender 
33. 1 Der Absender kann eine Postsendung zurücknehmen oder ihre 
Aufschrift ändern lassen, solange sie dem Empfänger noch nicht ausgehändigt ist. 
n Die Rücknahme kann am Aufgabeort oder am Bestimmungsort er- 
folgen, ausnahmsweise auch an einem wischenorte, wenn dadurch der Dienst 
nicht gestört wird. 
im Wer eine Sendung zurückfordert, muß außer dem etwa erteilten Ein- 
lieferungsschein ein Doppel des Briefumschlags, der Postanweisung oder der 
aketkarte vorlegen, und zwar von der Hand, die die Aufschrift der Sendung 
geschrieben hat. - ' 
IvWereinebereitsabgegangeneSendungdurchVermittlungdcrAufi 
gabe-Postanstalt zurückfordert, muß sie schriftlich so genau bezeichnen (m), daß 
sie unzweifelhaft als die verlangte zu erkennen ist. . 
v In gleicher Weise ist die Anderung der Aufschrift zu beantragep. 
Dagegen kann der Absender eine bloße Berichtigung der Ausschrift ge- 
wöhnlicher Briefsendungen (ohne Anderung des Namens oder des Standes des
	        
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