Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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innerhalb einer bestimmten Frist auf der Post in Gegenwart eines Postbeamten 
zu öffnen. Uber den Befund bei der Offnung und eine etwaige Beanstandung 
des Inhalts wird eine Verhandlung aufgenommen. Erscheint der Empfänger 
nicht oder verzichtet er ausdrücklich auf die Offnung der Sendung, so wird sie 
in gewöhnlicher Weise ausgehändigt. 
V Die Postbeamten sind ohne weiteres befugt, Sendungen mit Druck- 
sachen, Geschäftspapieren, Warenproben oder Mischsendungen zu öffnen und ein- 
zusehen, um die Zulässigkeit der ermäßigten Gebühr zu prüfen. 
VI Muß eine Sendung infolge mangelhafter Verpackung postamtlich neu 
verpackt werden, so hat der Empfänger oder, wenn von ihm keine Jahlung zu 
erlangen ist, der Absender die Kosten zu tragen. « 
Bestellung und Bestellgebühren 
& 36. 1 Die Verpflichtung der Postverwaltung, die angekommenen Gegen- 
stände dem Empfänger ins Haus senden (bestellen) zu lassen, erstreckt sich: 
1. im Ortsbestellbezirk " 
a) auf gewöhnliche und eingeschriebene Briefsendungen, 
b) auf gewöhnliche und eingeschriebene Pakete, 
I) auf Sendungen mit einer Wertangabe bis einschließlich 3 000 Mark, 
d) auf Postaufträge, 
e) auf Postanweisungen nebst den Geldbeträgen, 
f) auf Ablieferungsscheine und Paketkarten zu Wertsendungen, die 
nachue nicht bestellt werden, sowie auf Paketkarten zu zollpflichtigen 
Paketen; 
2. im Landbestellbezirk 
a) auf gewöhnliche und eingeschriebene Briefsendungen, 
b) auf gewöhnliche und eingeschriebene Pakete, soweit sie im einzelnen 
nicht über 5 Kilogramm wiegen und in der Landbestellertasche 
untergebracht oder durch andere Vorkehrungen gegen Nässe usw. 
geschützt werden können, 
J) auf Sendungen mit einer Wertangabe bis einschließlich 800 Mark, 
bei Paketen unter den Voraussetzungen zu b, 
d) auf Postaufträge, 
e) auf Postanweisungen nebst den Geldbeträgen, 
1) auf Paketkarten und Ablieferungsscheine zu Paketen und Wert- 
sendungen, die nach b und c nicht bestellt werden, sowie auf 
Paketkarten zu zollpflichtigen Paketen. 
Die Postbehörde kann die Verpflichtung zur Bestellung aus besonderen 
Gründen beschränken und für bestimmte Orte dauernd oder vorübergehend erweitern.
	        
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