Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Das Zeitungsbestellgeld wird für die Dauer der Bezugszeit vorauserhoben, 
und zwar vom 1. des Monats ab, in dem die Abtragung beginnt. Die Zeitungen 
usw. werden so oft abgetragen, als Gelegenheit dazu vorhanden ist. 
Gebühren für Sendungen im Orts- und Nachbarortsverkehre 
∆ 37. 1 Für Ortsbriefe (an Empfänger im Orts- oder Landbestellbezirke 
des Aufgabe-Postorts) werden einschließlich der Reichsabgabe erhoben: 
freigemacht ...... .... ......... 7½ Pfennig, 
nichtfreigemaccht . . . .. . ... 15 : 
m Dieselben Gebühren werden erhoben im Verkehre der Nachbarorte, auf 
die der Reichskanzler durch Artikel 1 Jiffer II des Gesetzes, betreffend einige 
Anderungen von Bestimmungen über das Postwesen, vom 20. Dezember 1899 
den Geltungsbereich der Ortsgebühr (Ortstaxe) ausgedehnt hat (Nachbarortsverkehr). 
im Für eingeschriebene Briefe, Briefe mit Nachnahme oder Zustellungs- 
urkunde kommen die Gebühren nach § 13, 19 und 25 hinzu; für Rücksendung 
der Zustellungsurkunde wird im Ortsverkehre keine Gebühr, im Nachbarortsverkehr 
eine solche von 7½ Pfennig erhoben. « 
.» IV Für unzureichend freigemachte Briefe beträgt die Gebühr das Doppelte 
des Fehlbetrags, auf eine durch 5 teilbare Pfennigsumme nach oben abgerundet. 
V. Die hier nicht bezeichneten Postsendungen unterliegen im Orts- und 
Nachbarortsverkehre denselben Gebühren (einschließlich der Bestellgebühren, & 36) 
wie im Fernverkehre; soweit dabei die Entfernung in Betracht kommt, wird der 
Satz für die geringste Entfernungsstufe angewandt. 
VI Im Orts- oder Landbestellbezirke des Aufgabe-Postorts genießen Post- 
sendungen keine Porto= und Gebührenfreiheit. 
Zeit der Bestellung 
:8. Die Postbehörde bestimmt die Bestellungszeiten. Uber Eilsendungen 
siehe § 22. 
An wen die Sendungen auszuhändigen sind 
& 39. 1 Die Sendungen werden an den Empfänger selbst oder an seinen 
Bevollmächtigten ausgehändigt. Uber Briefe mit Justellungsurkunde siehe & 40. 
. Für die Empfangsberechtigung bei Sendungen an Handelsfirmen (Einzel- 
firmen und Handelsgesellschaften), Genossenschaften und Vereine sind, wenn diese 
in die Handels-, Genossenschafts= und Vereinsregister eingetragen sind, die darin 
über die Vertretungsbefugnis enthaltenen Bestimmungen maßgebend. Sendungen 
an nicht eingetragene Handelsfirmen, Genossenschaften und Vereine sowie an Ge- 
sellschaften, Direktionen, Ausschüsse, Bureaus, Geschäftsstellen und ähnliche Firmen, 
in deren Aufschrift der Empfänger nicht namentlich bezeichnet ist, sind an die
	        
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