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vi Die gewöhnlichen Briefsendungen werden für den Abholer während der
Postschalterstunden spätestens eine halbe Stunde nach Ankunft bereitgestellt; die
Frist kann mit Genehmigung der obersten Postbehörde verlängert werden.
vn Bei eingeschriebenen Briefsendungen und Wertbriefen wird dem Ab—
holer zunächst nur der Ablieferungsschein, bei gewöhnlichen und Wert- und Ein-
schreibpaketen nur die Paketkarte oder der Ablieferungsschein und bei Postanweisungen
nur die Postanweisung ohne den Betrag ausgehändigt.
VIU Die Bestellung erfolgt trotz der Abholungserklärung des Empfängers
durch Boten der Postanstalt:
1. wenn der Absender die Eilbestellung verlangt hat;
2. wenne es sich um Briefe mit Zustellungsurkunde oder Postaufträge
handelt;
3. wenn Wert= und Einschreibsendungen oder Postanweisungen vom Absender
mit dem Vermerk „Eigenhändig“ versehen sind;
4. wenn der Empfänger den lagernden Gegenstand nicht am Tage nach
dem Eingang, bei Sendungen mit lebenden Tieren (§8 6) nicht binnen
24 Stunden nach dem Eintreffen abholen läßt.
Lehnt der Empfänger im Falle zu 4 Zahlung der Bestellgebühr ab, so
gilt das als Verweigerung der Annahme.
Aushändigung der Sendungen und Geldbeträge gegen Rückgabe der Paketkarten, Ablieferungs-
scheine und Postanweisungen
&43. 1 Nach Aushändigung der Paketkarten, Ablieferungsscheine und Post-
anweisungen (& 361 und u, §& 42 vu) werden die abzuholenden Sendungen
und Geldbeträge während der Postschalterstunden an den ausgehändigt, der sich
zur Abholung meldet und bei gewöhnlichen Paketen die Paketkarte, bei Wert-
und Einschreibsendungen und Postanweisungsbeträgen die mit dem Namen des
Empfangsberechtigten unterschriebene Empfangsbescheinigung (Paketkarte, Ab-
lieferungsschein, Postanweisung) abgibt.
u Die Echtheit der Unterschrift und des etwa auf den Ablieferungsschein usw.
gedruckten Siegels sowie die Berechtigung des Uberbringers zu prüfen, liegt der
Post nach & 49 des Gesetzes über das Postwesen nicht ob.
m Unterläßt der Empfänger, die Sendungen oder Geldbeträge auf Grund
der abgeholten Paketkarten, Ablieferungsscheine und Postanweisungen bei der Post-
anstalt abzufordern, so werden
1. gewöhnliche Pakete, wenn sie sich zur Bestellung eignen, am zweiten
Tage nach dem Eingang unter Beachtung der Vorschriften des § 42 wn
in die Wohnung bestellt; .
2. gewöhnliche Pakete, die sich nicht zur Bestellung eignen, Wert- und
Einschreibsendungen und Postanweisungsbeträge am achten Tage nach
dem Eingang als unbestellbar behandelt.