Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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vi Die gewöhnlichen Briefsendungen werden für den Abholer während der 
Postschalterstunden spätestens eine halbe Stunde nach Ankunft bereitgestellt; die 
Frist kann mit Genehmigung der obersten Postbehörde verlängert werden. 
vn Bei eingeschriebenen Briefsendungen und Wertbriefen wird dem Ab— 
holer zunächst nur der Ablieferungsschein, bei gewöhnlichen und Wert- und Ein- 
schreibpaketen nur die Paketkarte oder der Ablieferungsschein und bei Postanweisungen 
nur die Postanweisung ohne den Betrag ausgehändigt. 
VIU Die Bestellung erfolgt trotz der Abholungserklärung des Empfängers 
durch Boten der Postanstalt: 
1. wenn der Absender die Eilbestellung verlangt hat; 
2. wenne es sich um Briefe mit Zustellungsurkunde oder Postaufträge 
handelt; 
3. wenn Wert= und Einschreibsendungen oder Postanweisungen vom Absender 
mit dem Vermerk „Eigenhändig“ versehen sind; 
4. wenn der Empfänger den lagernden Gegenstand nicht am Tage nach 
dem Eingang, bei Sendungen mit lebenden Tieren (§8 6) nicht binnen 
24 Stunden nach dem Eintreffen abholen läßt. 
Lehnt der Empfänger im Falle zu 4 Zahlung der Bestellgebühr ab, so 
gilt das als Verweigerung der Annahme. 
Aushändigung der Sendungen und Geldbeträge gegen Rückgabe der Paketkarten, Ablieferungs- 
scheine und Postanweisungen 
&43. 1 Nach Aushändigung der Paketkarten, Ablieferungsscheine und Post- 
anweisungen (& 361 und u, §& 42 vu) werden die abzuholenden Sendungen 
und Geldbeträge während der Postschalterstunden an den ausgehändigt, der sich 
zur Abholung meldet und bei gewöhnlichen Paketen die Paketkarte, bei Wert- 
und Einschreibsendungen und Postanweisungsbeträgen die mit dem Namen des 
Empfangsberechtigten unterschriebene Empfangsbescheinigung (Paketkarte, Ab- 
lieferungsschein, Postanweisung) abgibt. 
u Die Echtheit der Unterschrift und des etwa auf den Ablieferungsschein usw. 
gedruckten Siegels sowie die Berechtigung des Uberbringers zu prüfen, liegt der 
Post nach & 49 des Gesetzes über das Postwesen nicht ob. 
m Unterläßt der Empfänger, die Sendungen oder Geldbeträge auf Grund 
der abgeholten Paketkarten, Ablieferungsscheine und Postanweisungen bei der Post- 
anstalt abzufordern, so werden 
1. gewöhnliche Pakete, wenn sie sich zur Bestellung eignen, am zweiten 
Tage nach dem Eingang unter Beachtung der Vorschriften des § 42 wn 
in die Wohnung bestellt; . 
2. gewöhnliche Pakete, die sich nicht zur Bestellung eignen, Wert- und 
Einschreibsendungen und Postanweisungsbeträge am achten Tage nach 
dem Eingang als unbestellbar behandelt.
	        
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