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2. wenn die Annahme verweigert wird;
3. wenn eine Sendung mit dem Vermerke „Postlagernd“ nicht innerhalb
14 Tagen vom Tage nach dem Eintreffen, bei Sendungen mit lebenden
Tieren (& 0) nicht spätestens innerhalb zweimal 24 Stunden nach dem
Eintreffen von der Post abgeholt wird;
4. wenn eine Sendung mit Postnachnahme, auch wenn li# mit „Post-
lagernd“ bezeichnet ist, nicht innerhalb 7 Tagen vom Tage nach dem
Eingang eingelöst wird;
5. wenn Wert-= und Einschreibsendungen und zur Bestellung ungeeignete
Makete oder bei Postanweisungen die Geldbeträge nicht innerhalb 7 Tagen
vom Tage nach dem Eingang in Empfang genommen werden & 43 ur
unter 2);
6. wenn die Sendung Lose oder Anerbieten zu einem Glücksspiel enthält,
an dem sich der Empfänger nach den Gesetzen nicht beteiligen darf,
und wenn sie sofort nach der Offnung an die Post zurückgegeben wird.
Die unbestellbare Sendung ist unverzüglich an den Absender zurück-
zusenden. Ausgenommen sind Pakete in den Fällen zu Abs.## unter 1 bis 5) ihre
Unbestellbarkeit ist der für den Wohnort des Absenders zuständigen Postanstalt
zu melden, um seine Bestimmung über die weitere Behandlung des Pakets ein-
zuholen. Die Meldung unterbleibt, wenn der Absender durch einen Vermerk auf
der Vorderseite der Paketkarte und des Pakets die sofortige Rücksendung nach
dem ersten vergeblichen Bestellversuch oder nach Ablauf der Lagerfrist verlangt
oder voraus die Zustellung an einen anderen Empfänger innerhalb des Deutschen
Reichs vorgeschrieben hat. Sie unterbleibt ferner bei Sendungen mit lebenden
Tieren und bei Paketen mit leicht verderblichem Inhalt (& 6 1), wenn der Ab-
sender verlangt hat, daß die Sendung verkauft oder daß er auf seine Kosten von
der Unbestellbarkeit telegraphisch benachrichtigt wird.
st ein Wertbrief oder eine Postanweisung deshalb unbestellbar, weil der
Empfänger aus der Aufschrift nicht sicher erkennbar ist, so muß ebenfalls eine
Unbestellbarkeitsmeldung erlassen werden, wenn der Absender angegeben ist.
Für jede Unbestellbarkeitsmeldung und die Antwort darauf hat der Ab-
sender eine Gebühr von 20 Pf. zu entrichten.
m Aber ein unbestellbar gemeldetes Paket kann der Absender dahin ver-
fügen, daß entweder die Bestellung nochmals an den ursprünglichen Empfänger
oder an eine zweite und nötigenfalls an eine dritte Person innerhalb des Deutschen
Reichs erfolgen soll, oder daß das Paket an ihn selbst zurückgesandt, auf seine
Rechnung und Gefahr verkauft oder der Post preisgegeben wird.
Ist keine dieser Bestellungen ausführbar, so wird das Paket ohne noch-
malige Unbestellbarkeitsmeldung an den Absender zurückgesandt.
Gibt er die Sendung preis, so bleibt er trotzdem verpflichtet, das auf-
gelaufene Porto und die Reichsabgabe, die Gebühr für die Unbestellbarkeitsmeldung
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