Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

— 806 — 
2. wenn die Annahme verweigert wird; 
3. wenn eine Sendung mit dem Vermerke „Postlagernd“ nicht innerhalb 
14 Tagen vom Tage nach dem Eintreffen, bei Sendungen mit lebenden 
Tieren (& 0) nicht spätestens innerhalb zweimal 24 Stunden nach dem 
Eintreffen von der Post abgeholt wird; 
4. wenn eine Sendung mit Postnachnahme, auch wenn li# mit „Post- 
lagernd“ bezeichnet ist, nicht innerhalb 7 Tagen vom Tage nach dem 
Eingang eingelöst wird; 
5. wenn Wert-= und Einschreibsendungen und zur Bestellung ungeeignete 
Makete oder bei Postanweisungen die Geldbeträge nicht innerhalb 7 Tagen 
vom Tage nach dem Eingang in Empfang genommen werden & 43 ur 
unter 2); 
6. wenn die Sendung Lose oder Anerbieten zu einem Glücksspiel enthält, 
an dem sich der Empfänger nach den Gesetzen nicht beteiligen darf, 
und wenn sie sofort nach der Offnung an die Post zurückgegeben wird. 
Die unbestellbare Sendung ist unverzüglich an den Absender zurück- 
zusenden. Ausgenommen sind Pakete in den Fällen zu Abs.## unter 1 bis 5) ihre 
Unbestellbarkeit ist der für den Wohnort des Absenders zuständigen Postanstalt 
zu melden, um seine Bestimmung über die weitere Behandlung des Pakets ein- 
zuholen. Die Meldung unterbleibt, wenn der Absender durch einen Vermerk auf 
der Vorderseite der Paketkarte und des Pakets die sofortige Rücksendung nach 
dem ersten vergeblichen Bestellversuch oder nach Ablauf der Lagerfrist verlangt 
oder voraus die Zustellung an einen anderen Empfänger innerhalb des Deutschen 
Reichs vorgeschrieben hat. Sie unterbleibt ferner bei Sendungen mit lebenden 
Tieren und bei Paketen mit leicht verderblichem Inhalt (& 6 1), wenn der Ab- 
sender verlangt hat, daß die Sendung verkauft oder daß er auf seine Kosten von 
der Unbestellbarkeit telegraphisch benachrichtigt wird. 
st ein Wertbrief oder eine Postanweisung deshalb unbestellbar, weil der 
Empfänger aus der Aufschrift nicht sicher erkennbar ist, so muß ebenfalls eine 
Unbestellbarkeitsmeldung erlassen werden, wenn der Absender angegeben ist. 
Für jede Unbestellbarkeitsmeldung und die Antwort darauf hat der Ab- 
sender eine Gebühr von 20 Pf. zu entrichten. 
m Aber ein unbestellbar gemeldetes Paket kann der Absender dahin ver- 
fügen, daß entweder die Bestellung nochmals an den ursprünglichen Empfänger 
oder an eine zweite und nötigenfalls an eine dritte Person innerhalb des Deutschen 
Reichs erfolgen soll, oder daß das Paket an ihn selbst zurückgesandt, auf seine 
Rechnung und Gefahr verkauft oder der Post preisgegeben wird. 
Ist keine dieser Bestellungen ausführbar, so wird das Paket ohne noch- 
malige Unbestellbarkeitsmeldung an den Absender zurückgesandt. 
Gibt er die Sendung preis, so bleibt er trotzdem verpflichtet, das auf- 
gelaufene Porto und die Reichsabgabe, die Gebühr für die Unbestellbarkeitsmeldung 
  
  
He
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.