Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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geöffnet.. Die mit dem Offnen beauftragten Beamten sind zu strenger Ver- 
schwiegenheit besonders verpflichtet; sie haben möglichst nur die Unterschrift, die 
Angabe des Wohnorts und der Wohnung (Straße und Hausnummer) sowie er- 
forderlichenfalls die innere Aufschrift und Anrede festzustellen, sich aber jeder 
weiteren Durchsicht zu enthalten. Die Sendung wird darauf mit Siegelmarken 
oder Dienstsiegel, die eine entsprechende Inschrift tragen, wieder verschlossen. 
Wenn der Absender ermittelt wird, aber die Annahme verweigert oder 
innerhalb 7 Tagen nach Aushändigung der Paketkarte oder des Ablieferungs- 
scheins oder der Postanweisung die Sendung oder den Geldbetrag nicht abholen 
läßt, so können die Gegenstände zum Besten der Post-Unterstützungskasse verkauft 
oder verwandt, Briefe und die zum Verkaufe nicht geeigneten wertlosen Gegen- 
stände aber vernichtet werden. 
V Ist der Absender auch mit Hilfe der Ober-Postdirektion nicht zu ermitteln, 
so werden gewöhnliche Briefsendungen und die zum Verkaufe nicht geeigneten 
wertlosen Gegenstände nach Verlauf von drei Monaten, vom Tage ihres Einganges 
bei der Ober-Postdirektion gerechnet, vernichtet. Dagegen ist der Absender 
1. bei Einschreibsendungen, bei Wertbriefen oder bei Briefen, in denen 
sich Gegenstände von Wert vorgefunden haben, ohne daß dieser angegeben 
war, sowie bei Postanweisungen, 
2. bei Paketen mit oder ohne Wertangabe 
öffentlich aufzufordern, innerhalb 4 Wochen die unbestellbaren Gegenstände in 
Empfang zu nehmen. Die Aufforderung muß die Sendung, ihren Aufgabe- und 
Bestimmungsort, Empfänger und Tag der Einlieferung bezeichnen. Sie wird 
durch Aushang im Schaltervorraum der Aufgabe-Postanstalt bekanntgemacht. 
V 1 Inzwischen lagern die Sendungen auf Gefahr des Absenders. Sachen, 
die schnell verderben, können sofort verkauft werden. 
Vun Bleibt die öffentliche Aufforderung ohne Erfolg, so werden die Sendungen 
oder Geldbeträge zum Besten der Post-Unterstützungskasse verkauft oder verwandt, 
Briefe und zum Verkauf usw. nicht geeignete Gegenstände aber vernichtet. 
Laufschreiben über Postsendungen 
& 47. 1 Die Gebühr für den Erlaß eines Laufschreibens beträgt 20 Pfennig. 
Sie wird erst erhoben, wenn die richtige Aushändigung der Sendung an den 
Empfänger festgestellt wird. 
u. Für Laufschreiben über portofreie Sendungen wird keine Gebühr erhoben. 
Nachlieferung von Zeitungen 
&48. WMünscht der Bezieher einer Zeitung die nochmalige Lieferung 
einzelner Nummern oder bei verspäteter Bestellung die Nachlieferung der für die
	        
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