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geöffnet.. Die mit dem Offnen beauftragten Beamten sind zu strenger Ver-
schwiegenheit besonders verpflichtet; sie haben möglichst nur die Unterschrift, die
Angabe des Wohnorts und der Wohnung (Straße und Hausnummer) sowie er-
forderlichenfalls die innere Aufschrift und Anrede festzustellen, sich aber jeder
weiteren Durchsicht zu enthalten. Die Sendung wird darauf mit Siegelmarken
oder Dienstsiegel, die eine entsprechende Inschrift tragen, wieder verschlossen.
Wenn der Absender ermittelt wird, aber die Annahme verweigert oder
innerhalb 7 Tagen nach Aushändigung der Paketkarte oder des Ablieferungs-
scheins oder der Postanweisung die Sendung oder den Geldbetrag nicht abholen
läßt, so können die Gegenstände zum Besten der Post-Unterstützungskasse verkauft
oder verwandt, Briefe und die zum Verkaufe nicht geeigneten wertlosen Gegen-
stände aber vernichtet werden.
V Ist der Absender auch mit Hilfe der Ober-Postdirektion nicht zu ermitteln,
so werden gewöhnliche Briefsendungen und die zum Verkaufe nicht geeigneten
wertlosen Gegenstände nach Verlauf von drei Monaten, vom Tage ihres Einganges
bei der Ober-Postdirektion gerechnet, vernichtet. Dagegen ist der Absender
1. bei Einschreibsendungen, bei Wertbriefen oder bei Briefen, in denen
sich Gegenstände von Wert vorgefunden haben, ohne daß dieser angegeben
war, sowie bei Postanweisungen,
2. bei Paketen mit oder ohne Wertangabe
öffentlich aufzufordern, innerhalb 4 Wochen die unbestellbaren Gegenstände in
Empfang zu nehmen. Die Aufforderung muß die Sendung, ihren Aufgabe- und
Bestimmungsort, Empfänger und Tag der Einlieferung bezeichnen. Sie wird
durch Aushang im Schaltervorraum der Aufgabe-Postanstalt bekanntgemacht.
V 1 Inzwischen lagern die Sendungen auf Gefahr des Absenders. Sachen,
die schnell verderben, können sofort verkauft werden.
Vun Bleibt die öffentliche Aufforderung ohne Erfolg, so werden die Sendungen
oder Geldbeträge zum Besten der Post-Unterstützungskasse verkauft oder verwandt,
Briefe und zum Verkauf usw. nicht geeignete Gegenstände aber vernichtet.
Laufschreiben über Postsendungen
& 47. 1 Die Gebühr für den Erlaß eines Laufschreibens beträgt 20 Pfennig.
Sie wird erst erhoben, wenn die richtige Aushändigung der Sendung an den
Empfänger festgestellt wird.
u. Für Laufschreiben über portofreie Sendungen wird keine Gebühr erhoben.
Nachlieferung von Zeitungen
&48. WMünscht der Bezieher einer Zeitung die nochmalige Lieferung
einzelner Nummern oder bei verspäteter Bestellung die Nachlieferung der für die