Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Bezugszeit bereits erschienenen, so ist für das an die Zeitungsverlags-Postanstalt 
abzulassende Schreiben eine Gebühr von 10 Pfennig zu entrichten. 
Verkauf von Postwertzeichen 
l 49. 1 Die Freimarken sowie die gestempelten Kartenbriefe, Postkarten 
und Postanweisungen werden zu dem Nennwert des Stempels verkauft. Post- 
wertzeichen, deren Nennwert auf Bruchpfennige lautet, werden in Mengen durch 
zwei teilbar, sei es desselben Nennwerts oder verschiedener Nennwerte, auf aus- 
drückliches Verlangen jedoch auch einzeln unter Abrundung des Nennwerts auf 
volle Pfennige aufwärts abgegeben. 
u Postwertzeichen werden von den Postanstalten, den Posthilfstellen und 
amtlichen Verkaufstellen und in kleineren Mengen auch von den bestellenden Boten 
verkauft. Die Landbesteller nehmen ferner, wenn ihr Vorrat nicht reicht, Be- 
stellungen auf Wertzeichen an. Sie tragen die Bestellungen nebst den ihnen 
dafür übergebenen Barbeträgen in ihr Annahmebuch (& 29 10) ein. Der Auf- 
traggeber kann sich davon überzeugen oder die Bestellung selbst eintragen. 
m Die Reichsdruckerei übernimmt es, Kartenbriefe, Postkarten, Brief- 
umschläge, Streifbänder und offene, zur Versendung als Drucksachen bestimmte 
Karten mit dem Freimarkenstempel zu versehen; die Bedingungen sind bei jeder 
Postanstalt zu erfragen. 
V. Außer Umlauf gesetzte Postwertzeichen werden innerhalb der durch den 
Deutschen Reichs-Anzeiger und andere öffentliche Blätter bekanntzumachenden 
Frist bei den Postanstalten zum Nennwert gegen gültige umgetauscht. Nach 
Ablauf der Frist hört der Umtausch auf. 
V Freimarkenstempel, die aus gestempelten Kartenbriefen, Postkarten und 
Postanweisungen sowie aus den nach Abs. uu gestempelten Briefumschlägen usw. 
ausgeschnitten sind, dürfen nicht zum Freimachen benutzt werden. 
VI Die Post ist nicht verpflichtet, Postwertzeichen bar einzulösen oder um- 
zutauschen. 
Zahlung des Portos und der anderen Gebühren 
& 50. 1 Der Absender kann die Sendungen, wenn ihre Freimachung 
nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist, auch nichtfreigemacht einliefern. Auf die 
freizumachenden Briefsendungen und auf die Postanweisungen hat er vor der 
Einlieferung zur Post die erforderlichen Freimarken zu kleben. 
u Sendungen, in deren Aufschrift der Freivermerk durchgestrichen, weg- 
geschabt oder geändert ist, werden zurückgewiesen, wenn der Absender die Ent- 
richtung der Gebühren verweigert. Werden Briefsendungen dieser Art oder mit 
Freivermerk, für die das Porto und die Reichsabgabe überhaupt nicht oder nicht 
zureichend durch Postwertzeichen entrichtet ist, im Briefkasten vorgefunden, so
	        
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