Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Personen, die von der Reise mit der Post ausgeschlossen sind 
& 52. Von der Reise mit der Post sind ausgeschlossen: 
1. Kranke, die mit epileptischen oder Gemütsleiden, mit ansteckenden oder 
ekelerregenden Ubeln behaftet sind; 
2. Personen, die durch Trunkenheit, durch unanständiges oder rohes Be- 
nehmen oder durch unanständigen oder unreinlichen Anzug Anstoß erregen; 
3. Gefangene; 
4. Personen mit geladenen Schießwaffen. 
Personengeld) Fahrschein 
& 53. 1 Das Personengeld wird von der Postverwaltung bestimmt und 
für jede Poststrecke durch den Postbericht & 30 u) bekanntgegeben. 
n Jeder Reisende erhält von der Postanstalt, bei der er sich meldet, gegen 
Zahlung des Personengeldes einen Fahrschein. Wer über die Poststrecke hinaus 
auf einer anschließenden weiterreisen oder unterwegs auf eine Seitenstrecke über- 
gehen will, aber nur einen Fahrschein bis zum End= oder Ubergangspunkte der 
zuerst benutzten Strecke erhalten kann, muß sich hier wegen Fortsetzung der Reise 
von neuem melden. 
Wer unterwegs an Stellen ohne Postanstalt einsteigt, löst den Fahr- 
schein für seine ganze Reisestrecke bei der nächsten Postanstalt. Geht er schon 
vorher wieder ab, so hat er vor dem Einsteigen an den Postschaffner oder Postillion 
zu zahlen. 
Kinder bis zum vollendeten vierten Lebensjahre, für die kein besonderer 
Platz beansprucht wird, sind frei. Für ältere wird das volle Personengeld er- 
hoben. Nimmt aber eine Familie einen abgeschlossenen Wagenraum oder eine 
Sitzbank ganz ein und beschränkt sie sich mit den Kindern auf die bezahlten Plätze, 
so kann sie ein Kind bis zu zehn Jahren unentgeltlich und zwei bis zu diesem 
Alter für das einfache Personengeld mitnehmen. Für Beiwagen behält sie diese 
Vergünstigung nur so lange, wie sie ihre ursprünglichen Plätze behalten darf. 
  
Erstattung von Personengeld 
& 54. 1 Das Personengeld wird erstattet: 
1. wenn und soweit die Post die durch die Annahme des Reisenden ein- 
gegangene Verbindlichkeit ohne sein Verschulden nicht erfüllen kann; 
2. wenn der Reisende an der Benutzung der Post verhindert ist und die 
Erstattung mindestens 15 Minuten vor dem planmäßigen Abgang der 
Post beantragt.
	        
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