Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

— 816 — 
2. Güter- und Karriolposten 
Regelung der Benutzung 
63. Die Bestimmungen der d&# 51 bis 62 gelten auch für Güter- und 
Karriolposten mit Personenbeförderung. 
3. Landpostfahrten 
Regelung der Benutzung 
& 64. 1 Die Meldung zur Reise erfolgt bei dem Landbriefträger. Er 
entscheidet über die Mitnahme der Reisenden. Fahrscheine werden nicht ausgegeben. 
Für das Personengeld gilt & 53 1. Reisegepäck wird in dem für jede 
Landpostfahrt festgesetzten Umfang unentgeltlich mitbefördert. 
Abschnitt II 
Schlußbestimmungen 
Rohrpostsendungen 
& 65. Die Bedingungen für die Benutzung der Rohrpost werden durch 
eine besondere Rohrpostordnung festgesetzt. 
Inkrafttrelen 
& 66. Gegenwärtige Postordnung tritt am 1. Oktober 1917 in Kraft. 
Berlin, den 28. Juli 1917. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Krae tke 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.