Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Die Reichsfuttermittelstelle wird ermächtigt, für die Zeit vom 16. Sep- 
tember bis 15. November 1917 einschließlich den Kommunalverbänden zur Ver- 
sorgung der Tierhalter, die nicht im eigenen landwirtschaftlichen Betriebe Hafer 
oder Gemenge aus Hafer und Gerste gebaut haben, auf Antrag nachstehende 
Mengen zuzuweisen oder freizugeben: 
1. für die in Gewerbe, Handel und Industrie in kriegswirtschaftlich 
wichtiger Weise tätigen Arbeitspferde und Maultiere 3 Pfund für 
den Tag; 
2. für die in landwirtschaftlichen Betrieben gehaltenen Pferde und Maul- 
tierc, für die zur Zucht verwendeten Juchtbullen, für die zur Feldarbeit 
verwendeten Juchochsen sowie für die in Ermangelung anderer Spann- 
tiere zur Feldarbeit verwendeten Zugkühe unter Beschränkung auf 
2 Kühe für den einzelnen Betrieb die im & 1 bezeichneten Mengen. 
Außerdem wird die Reichsfuttermittelstelle ermächtigt, den Kommunal. 
verbänden zur Milderung von besonderen Notständen, insbesondere zur Gewährung 
von Julagen in Ausnahmefällen an zur ZJucht verwendete Ziegenböcke und Schaf- 
böcke während der Deckzeit, Hafer zuzuweisen oder freizugeben. 
Die Kommunalverbände haben im Nahmen der ihnen zur Pferdefütterung 
überwiesenen Gesamtmenge die Pferderationen nach Maßgabe der örtlichen Ver- 
hältnisse unter besonderer Berücksichtigung der Kriegswichtigkeit der Arbeitsleistung, 
des Schlages und der Größe der Pferde sowie der übrigen Futtermittelvorräte 
des Tierhalters abzustufen. Allen nicht unter Abs. 1 Nr. 1 und 2 fallenden 
Pferden und Einhufern, insbesondere allen Luxuspferden, die nur zur Bequemlichkeit 
oder zu Vergnügungszwecken gehalten werden, darf Körnerfutter nicht zugewiesen 
werden. 
3 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 10. September 1917. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
von Waldow 
  
Berichtigung 
In der Bekanntmachung, betreffend die Verlängerung der Prioritätsfristen 
in den Niederlanden, vom 7. August 1917 (eichs-Gesetzbl. S. 697) ist statt 
„2. Juli 19117 zu setzen „2. Juni 1911/. 
Den Bezug des Neichs-Gesetzblatis vermitteln nur die Wostanstallen. 
Herausgegeben im Reichsamt des Jnnern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel. 
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