Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

— 843 — 
Kartons oder der Pappe zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung 
dem Besitzer zugeht. 
Dem Besitzer ist für die überlassene Menge ein angemessener lbernahme- 
preis zu bezahlen. Kommt zwischen der Kriegswirtschaftsstelle und dem Besitzer 
eine Einigung über den Preis nicht zustande, so wird er von der höheren Ver- 
waltungsbehörde des Ortes, in dem der Besitzer seinen Wohnort hat, endgültig 
festgesetzt. Diese entscheidet ferner endgültig über alle Streitigkeiten, die sich 
woischen den Beteiligten aus der Aufforderung zur Uberlassung und aus der 
berlassung ergeben. 
810 
Falls sich Zweifelfragen grundsätzlicher Art bei der Durchführung der 
Bekanntmachung ergeben, hat die Kriegswirtschaftsstelle die Reichskommission zur 
Sicherstellung des Papierbedarfs zu hören. 
11 
Die Kriegswirtschaftsstelle kann Ausnahmen von den in den 90 I bis 6 
gegebenen Bestimmungen zulassen. 
Von den Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden nicht betroffen: 
1. die Behörden des Reichs, der Bundesstaaten und Elsaß-Lothringens, 
2. wer im Jahre 1916 im ganzen weniger als eintausend Kilogramm 
Papier, Karton und Pappe bezogen hat, sofern der Bezug auch im 
laufenden Jahre eintausend Kilogramm nicht erreicht hat, 
3. bedruckte oder beschriebene Papiere, Kartons oder Pappen, soweit nicht 
in den anliegenden Fragebogen anderes bestimmt ist, 
4. maschinenglattes, holzhaltiges Druckpapier und solches Druckpapier, 
das zur Herstellung von Druckwerken (Bücher, Sammelwerke, Einzel- 
werke, Jugendschriften usw.), Musikalien, Jeitungen, Felsschristen und 
sonstigen periodisch erscheinenden Druckschriften verwendet wird, soweit 
nicht in den anliegenden Fragebogen anderes bestimmt ist. Soweit die 
Kriegswirtschaftsstelle Ausnahmen von den in den Bekanntmachungen 
über Druckpapier gegebenen Vorschriften in bezug auf die Meldepflicht 
zugelassen hat, werden diese Ausnahmen allgemein aufgehoben, 
5. Spinn= und Nitrierpapiere jeder Art, Rohdachpappen und Dachpappen 
jeder Art sowie alle nationzellstoffhaltigen Papierc. 
12 
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu zehn- 
tausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 
1. wer die ihm nach §&6 1, 2 und 6 Abs. 2 obliegenden Anzeigen nicht 
erstattet oder wer wissentlich unrichtige oder unvollständige An- 
gaben macht, 
2. wer dem &6 Abs. 1 zuwider Bücher nicht oder wissentlich unrichtig führt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.