Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

Erläuterungen 
für die Ausfüllung des Fragebogens 
Anzuzeigen ist der Bestand und Bezug aller Papiere, Kartons und 
Pappen, in Rollen oder Bogen, weiß oder farbig, unbedruckt, lintiert, 
kariert, Bogen und Blätter in Oktav, Quart und Folio. 
Die von der Materialverwaltungsstelle für den laufenden Geschäfts- 
verkehr bereits abgegebenen Mengen von Papier, Kartons und Pappe 
sind bei der Bestandsaufnahme nicht aufzunehmen. 
Keine Anzeige ist zu erstatten, wenn in der Zeit vom 1. April 1916 
bis zum 31. März 1917 im ganzen weniger als eintausend Klogramm 
Vapier, Karton und Pappe bezogen wurde, sofern der Bezug auch seit 
dem 1. April 1917 eintausend Kilogramm nicht erreicht hat. 
Bedruckte oder beschriebene Papiere, Kartons und Pappen unter- 
liegen der Meldepflicht nicht. 
Zu Nr. 1 und 2 
Bei Feststellung der Mengen von Foliobogen (Größe 33 X 42 cm 
und 34 X 43 cem) ist ein Durchschnittsnormalgewicht zugrunde zu legen von 
10 Kilogramm für 1 000 Bogen Konzept VI (Nr. 1) 
  
und 
12 Kilogramm für 1 000 Bogen für alle übrigen Sorten (Nr. 2). 
Zu Nr. 3 bis 9 
Bei Feststellung der Mengen ist das Gewicht durch probeweises 
Verwiegen zu ermitteln. 
  
 
	        
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