Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Zuschläge für Verpackung und Versand 
1. Lieferung in Kesselwagen: 
a) Bei Stellung des Wagens durch den Verkäufer darf eine Wagen- 
miete von nicht mehr als 30 Pfennig für je 100 Kilogramm 
verladenes Säuregewicht berechnet werden. Der Wagen ist 
spätestens an dem dem Ankunftstag auf der Station des Be- 
stimmungsorts folgenden Werktag zu entleeren und zurückzusenden. 
Für jeden Tag Verzögerung in der Rücksendung darf dem Empfänger 
eine 7 Mark für den Wagen nicht überschreitende Gebühr be- 
rechuet werden. Die Berechnung weiterer Gebühren, wie für 
Füllung und dergleichen, ist nicht zulässig. 
b) Bei Stellung des Wagens durch den Säureempfänger ist die 
Berechnung von Gebühren, wie für Füllung und dergleichen, nicht 
zulässig. Der vom Säurcempfänger gestellte Wagen ist spätestens 
am zweiten Werktag nach Eingang zu füllen und abzusenden. 
Für jeden Tag Verzögerung in der Absendung darf dem Versender 
eine 7 Mark für den Wagen nicht überschreitende Gebühr be- 
rechnet werden. 
2. Lieferung in Eisenfässern: 
a) Werden Eisenfässer durch den Verkäufer leihweise gestellt, so darf 
eine Mietgebühr von nicht mehr als 1/25 Mark für je 100 Kilo- 
gramm Szuregewicht einschließlich Füllgebühr berechnet werden. 
Die Eisenfässer sind innerhalb 4 Wöchen, vom Tage des Ver- 
sandes bis zum Tage der Rückkehr zum Säureverkäufer gerechnet, 
zurückzuliefern. Bei verzögerter Rückgabe darf für jedes Faß 
und jeden angefangenen Monat bis zu 4 Mark Leihgebühr be- 
rechnet werden. 
b) Wird bei käuflicher Uberlassung der zur Verpackung der Säure 
dienenden Eisenfässer an den Säureempfänger die Rückgabe der 
Fässer an den Verkäufer vereinbart, so darf, sofern die Fässer 
in brauchbarer Beschaffenheit zurückgegeben werden, der Unterschied 
zwischen dem Verkaufspreis und dem Rücknahmepreise nicht mehr 
betragen, als die Mietgebühr nach 2a für die vom Sture- 
empfänger beanspruchte Gebrauchszeit betragen haben würde. 
J) Bei Stellung der Eisenfässer durch den Säureempfänger darf der 
Verkäufer eine Füllgebühr von nicht mehr als 30 Pfennig für 
je 100 Kilogramm Säuregewicht berechnen. #6 
3. Lieferung in Korbflaschen: 
a) Werden Korbflaschen durch den Verkäufer leihweise gestellt, soa 
darf eine Mietgebühr von nicht mehr als 1,78 Mark das Stück 
für jeden angefangenen Jeitraum von 2 Monaten, vom Tage des 
 
	        
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