— 858 —
hinaus einen allgemeinen Aufschlag von bis zu 3 Mark berechnen, ferner
einen besonderen Aufschlag von
a) bis zu 3 Mark bei Lieferung frachtfrei Haus des Säureempfängers
unter Einschluß der Ubernahme der Bruchgefahr und gegebenen-
falls der Abholung der entleerten Verpackung;
b) bis zu 4 Mark bei Lieferung frachtfrei Station des Bestimmungs-
orts oder frei Schiff Bestimmungsort.
2. Bei Lieferung von chemisch reiner Schwefelsäure in kleineren Mengen
als 5 000 Kilogramm darf der Verkäufer, welcher nicht gleichzeitig
Hersteller ist, einen Aufschlag von bis zu 10 vom Hundert über die
in den 66 1, 2 verzeichneten Preise, ferner die ihm erwachsenen tat-
sächlichen Kosten an Fracht und Rollgeld berechnen.
3. Bei Lieferung von Schwefelsäure, einschließlich chemisch reiner Schwefel=
säure, in Mengen, welche 5 Kilogramm nicht überschreiten, darf der
Verkäufer die ihm bis zur Lieferung auf sein Lager erwachsenen Un-
kosten, soweit sie den Höchstpreisen entsprechen, zuzüglich 10 Pfennig
für das angefangene Kilogramm Säure berechnen.
84
Die Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Sie
treten an die Stelle der Bekanntmachung, betreffend Höchstpreise für Schwefel-
28. Oktober 1916 Geichs.Gesetzöl. S. 1210
saure und Oleum, vom
25. Juli 1917 6387.
Berlin, den 21. September 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
Den Bezus des Meich#-G##blatte vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.