Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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hinaus einen allgemeinen Aufschlag von bis zu 3 Mark berechnen, ferner 
einen besonderen Aufschlag von 
a) bis zu 3 Mark bei Lieferung frachtfrei Haus des Säureempfängers 
unter Einschluß der Ubernahme der Bruchgefahr und gegebenen- 
falls der Abholung der entleerten Verpackung; 
b) bis zu 4 Mark bei Lieferung frachtfrei Station des Bestimmungs- 
orts oder frei Schiff Bestimmungsort. 
2. Bei Lieferung von chemisch reiner Schwefelsäure in kleineren Mengen 
als 5 000 Kilogramm darf der Verkäufer, welcher nicht gleichzeitig 
Hersteller ist, einen Aufschlag von bis zu 10 vom Hundert über die 
in den 66 1, 2 verzeichneten Preise, ferner die ihm erwachsenen tat- 
sächlichen Kosten an Fracht und Rollgeld berechnen. 
3. Bei Lieferung von Schwefelsäure, einschließlich chemisch reiner Schwefel= 
säure, in Mengen, welche 5 Kilogramm nicht überschreiten, darf der 
Verkäufer die ihm bis zur Lieferung auf sein Lager erwachsenen Un- 
kosten, soweit sie den Höchstpreisen entsprechen, zuzüglich 10 Pfennig 
für das angefangene Kilogramm Säure berechnen. 
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Die Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Sie 
treten an die Stelle der Bekanntmachung, betreffend Höchstpreise für Schwefel- 
28. Oktober 1916 Geichs.Gesetzöl. S. 1210 
  
saure und Oleum, vom 
25. Juli 1917 6387. 
Berlin, den 21. September 1917. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
  
Den Bezus des Meich#-G##blatte vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
	        
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