Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Die Verleger dieser Zeitungen haben der Kriegswirtschaftsstelle für das 
deutsche Jeitungsgewerbe auf ihre Kosten ein Pflichtexemplar jeder Ausgabe 
durch die Post regelmäßig bestellgeldfrei zu überweisen. 
83 
Die Bestimmungen der xN 3 bis 14 der Bekanntmachung über Druckpapier 
vom 20. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 534) bleiben in Geltung. 
* 4 · 
Verboten wird die Beifügung von Fahrplänen, Kursbüchern und Kalendern 
jeder Art zu Zeitungen und Zeitschriften. 
5 
Sonderblätter (Extrablätter) jeder Art dürfen in keinem größeren Format 
hergestellt werden, als dem vierten Teile eines Bogens des Formats der Zeitung 
entspricht, unter deren Namen das Sonderblatt ausgegeben wird. 
∆6 
Die Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Jeitungsgewerbe in Berlin 
kann Ausnahmen von den in §&6 4 und 5 gegebenen Bestimmungen zulassen. 
1 87 
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehn- 
tausend Mark wird bestraft, wer Druckpapier in größeren Mengen verkauft, als 
für ihn von der Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Jeitungsgewerbe fest- 
gesetzt wird, oder wer den Vorschriften der & 4, 5 dieser Bekanntmachung 
zuwiderhandelt. 
*2•7 
Die Vorschriften der §§# 4 bis 6 treten am Tage der Verkündung dieser 
Bekanntmachung, die übrigen am 1. Oktober 1917 in Kraft. 
Berlin, den 25. September 1917. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
  
  
Deu Bezug des Neichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanftalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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