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(Nr. 6053) Bekanntmachung, betreffend Ausnahmen von den Bestimmungen des § 3 Abs. 1
Satz 1 und des § 4 Abs. 1 Satz 1 des Hausarbeitgesetzes vom 20. De-
zember 1911 (Reichs Gesetzbl. S. 976) sowie Anordnungen des Bundesrats
zur Ausführung der Bestimmung des § 3 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes.
Vom 27. September 1917.
I. Auf Grund des & 3 Abs. 2 Satz 2 und des & 4 Abs. 2 des Hausarbeit-
gesetzes vom 20. Dezember 1911 (eichs-Gesetzbl. S. 976) hat der Bundesrat
beschlossen:
1. Von der Bestimmung des 9 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes werden
widerruflich ausgenommen
a) solche an Hausarbeiter auszugebenden Arbeiten, welche nach be-
sonderer Angabe des Bestellers auszuführen sind und von den
durch Namen, Nummern, Musterstücke, Zeichnungen und dergleichen
für den Verkauf festgelegten Grundmustern wesentlich abweichen,
solange sie nicht durch Wiederholung ständige Verkaufsgegenstände
geworden sind,
b) die in dem anliegenden Verzeichnis A aufgeführten Gewerbezweige
— und Betriebsarten für die dabei in Spalte 4 angegebenen Bezirke
und in den aus Spalte 5 ersichtlichen Beschränkungen.
2. Von der Bestimmung des 9 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes werden
widerruflich ausgenommen Arbeiten der unter 1 a bezeichneten Art hin-
sichtlich der in dem anliegenden Verzeichnis B aufgeführten Gewerbezweige
J und Betriebsarten für die dabei in Spalte 4 angegebenen Bezirke.
II. Auf Grund des § 3 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes hat der Bundesrat zur
Ausführung der Bestimmung des & 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes folgende An-
ordnungen erlassen: 1
1. Die Lohnverzeichnisse und die Lohntafeln sind durch geeignete Bildun
von Gruppen und nötigenfalls Untergruppen möglichst übersichtlich zu
gestalten und, soweit es zur Erreichung dieses Zweckes erforderlich ist,
jeweilig neu aufzustellen.
Die Eintragungen sind mit Tinte oder Tintenstift oder durch ein
anderes dauerhaftes Schreib= oder Druckverfahren herzustellen und
dauernd so lange deutlich lesbar zu erhalten, wie die eingetragenen
Arbeiten vergeben werden.
3. Keine Arbeit darf unter mehr als einer Nummer oder mehr als einem
Kennwort eingetragen werden.
Berlin, den 27. September 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
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