Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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(Nr. 6053) Bekanntmachung, betreffend Ausnahmen von den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 
Satz 1 und des § 4 Abs. 1 Satz 1 des Hausarbeitgesetzes vom 20. De- 
zember 1911 (Reichs Gesetzbl. S. 976) sowie Anordnungen des Bundesrats 
zur Ausführung der Bestimmung des § 3 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes. 
Vom 27. September 1917. 
I. Auf Grund des & 3 Abs. 2 Satz 2 und des & 4 Abs. 2 des Hausarbeit- 
gesetzes vom 20. Dezember 1911 (eichs-Gesetzbl. S. 976) hat der Bundesrat 
beschlossen: 
1. Von der Bestimmung des 9 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes werden 
widerruflich ausgenommen 
a) solche an Hausarbeiter auszugebenden Arbeiten, welche nach be- 
sonderer Angabe des Bestellers auszuführen sind und von den 
durch Namen, Nummern, Musterstücke, Zeichnungen und dergleichen 
für den Verkauf festgelegten Grundmustern wesentlich abweichen, 
solange sie nicht durch Wiederholung ständige Verkaufsgegenstände 
geworden sind, 
b) die in dem anliegenden Verzeichnis A aufgeführten Gewerbezweige 
— und Betriebsarten für die dabei in Spalte 4 angegebenen Bezirke 
und in den aus Spalte 5 ersichtlichen Beschränkungen. 
2. Von der Bestimmung des 9 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes werden 
widerruflich ausgenommen Arbeiten der unter 1 a bezeichneten Art hin- 
sichtlich der in dem anliegenden Verzeichnis B aufgeführten Gewerbezweige 
J und Betriebsarten für die dabei in Spalte 4 angegebenen Bezirke. 
II. Auf Grund des § 3 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes hat der Bundesrat zur 
Ausführung der Bestimmung des & 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes folgende An- 
ordnungen erlassen: 1 
1. Die Lohnverzeichnisse und die Lohntafeln sind durch geeignete Bildun 
von Gruppen und nötigenfalls Untergruppen möglichst übersichtlich zu 
gestalten und, soweit es zur Erreichung dieses Zweckes erforderlich ist, 
jeweilig neu aufzustellen. 
Die Eintragungen sind mit Tinte oder Tintenstift oder durch ein 
anderes dauerhaftes Schreib= oder Druckverfahren herzustellen und 
dauernd so lange deutlich lesbar zu erhalten, wie die eingetragenen 
Arbeiten vergeben werden. 
3. Keine Arbeit darf unter mehr als einer Nummer oder mehr als einem 
Kennwort eingetragen werden. 
Berlin, den 27. September 1917. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
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