Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1917
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Nr. 171
Juhalt: Verordnung über vorläufige Regelung des Verkehrs mit Jucker im Betriebsjahr 1917/18. S. 813.
(Nr. 6056) Verordnung über vorläufige Regelung des Verkehrs mit Jucker im Betriebs-
jahr 1917/18. Vom 28. September 1917.
A- Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volks-
2. Mai 6 „ 6 S. 4 „
18. nn* (Reichs-Gesetzbl. * wird verordnet:
ernährung vom
1
Die Vorschriften der Verordnung über den Verkehr mit Zucker im Betriebs-
jahr 1916/17 vom 14. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1032) und die dazu
erlassenen Ausführungsbestimmungen gelten bis auf weiteres auch für den Verkehr
mit Jucker im Betriebsjahr 1917/18 mit der Maßgabe, daß Verbrauchszucker,
der von den Fabriken nach Inkrafttreten dieser Verordnung zum Verbrauche nach
dem 30. September 1917, bei Kommunalverbänden zum Verbrauche nach dem
31. Oktober 1917 geliefert wird, nach dem Preise für das Betriebsjahr 1917/18
zu bezahlen ist.
(2
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 28. September 1917. «
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts
von Waldow
Den Bezug des Reichs-Gesevblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
Reichs-Gesetzbl. 1917. 196
Ausgegeben zu Berlin den 29. September 1917.