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Artikel III
& 7 erhält folgende Fassung:
Das Aussondern der Traubenkerne aus den der Uberlassungspflicht unter-
liegenden Weintrestern ist untersagt.
Diese Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 28. September 1917.
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts
von Waldow
(Nr 6058) Bekanntmachung, betreffend Liquidation russischer Unternehmungen. Vom 22. Sep-
tember 1917.
L
A## Grund des 9 12 Abs. 2 der Verordnung, betreffend Liquidation britischer
Unternehmungen, vom 31. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 871) wird folgendes
bestimmt:
Artikel 1
Die Vorschriften der Verordnung, betreffend Liquidation britischer Unter-
nehmungen, vom 31. Juli 1916 werden im Wege der Vergeltung auf Unter-
nehmungen, deren Kapital überwiegend russischen Staatsangehörigen zusteht, oder
die vom russischen Gebiet aus geleitet oder beaufsichtigt werden oder bis zum
Kriegsausbruche geleitet oder beaufsichtigt wurden sowic auf russische Veteili-
gungen an einem Unternehmen für anwendbar erklärt.
Artikel 2 .
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 22. September 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
(Nr. 6059) Bekanntmachung über den Vordruck der Versicherungskarte für die Angestellten-
versicherung. Vom 28. September 1917.
Ar Grund des 9 191 des Versicherungsgesetzes für Angestellte vom 20. De-
zember 1911 hat der Bundesrat bestimmt, daß die Versicherungskarte 185
a. a. O.) an Stelle des durch die Bekanntmachung vom 29. Juni 1912 über die
Einrichtung von Vordrucken für die Angestelltenversicherung (Reichs-Gesetzbl S 408)
bestimmten Vordrucks künftig nach dem anliegenden Muster eingerichtet wird.
Berlin, den 28. September 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich