Reichs- Gesetzblatt#
Jahrgang 1917
Nr. 176
Inhalt: Bekanntmachung über die Einrichtung des Kriegsernährungsamts. S. 880. — Verordnung
über Bucheckern. S. s50. — Bekanntmachung, betreffend die Postprotestaufträge mit Wechseln
und Schecken, die in Elsaß Lothringen zahlbar find. S. sbo.
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(Nr. 6064)) Bekanntmachung über die Einrichtung des Kriegsernährungsamts. Vom
27. September 1917.
Ar# Grund des 4 der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung
der Volksernährung vom 22. Mai 1916 in der Fassung der Verordnung vom
18. August 1917 und des Allerhöchsten Erlasses vom 30. August 1917 (Reichs-
Gesetzbl. 1916 S. 401, 1917 S. 824) wird über die Einrichtung des Kriegs-
ernährungsamts folgendes bestimmt:
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Der Vorstand des Kriegsernährungsamts besteht fortan aus dem Staats-
sekretär, den beiden Unterstaatssekretären und neun weiteren Mitgliedern. Der
Staatssekretär leitet die Geschäfte, vertritt die Behörde nach außen und ist für
die Ausübung der der Behörde übertragenen Befugnisse verantwortlich. In
wichtigen Fragen entscheidet er nach Beratung mit dem Vorstand. Er führt
den Vorsitz im Beirat und regelt dessen Geschäftsgang.
Im übrigen verbleibt es bei den Bestimmungen der §#N 2 bis 6 der Be-
kanntmachung über die Errichtung eines Kriegsernährungsamts vom 22. Mai 1916
(Reichs-Gesetzbl. S. 402).
(2
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 27. September 1917.
Der Reichskanzler
Dr. Michaelis
Reichs-Gesetzbl. 1917. 201
Ausgegeben zu Berlin den 8. Oktober 1917.