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4. wenn sie im Betriebsjahr 1913/14 Rohzucker und Verbrauchszucker
abgegeben haben, ohne daß der Fall von Nr. 2 oder 3 vorliegt, Ver-
brauchszucker in gleicher Menge herstellen wie die in Nr. 1 bezeichneten
Fabriken.
Die Reichszuckerstelle setzt die Verbrauchszuckermengen fest, die nach diesen
Vorschriften von den einzelnen Fabriken hergestellt werden dürfen. Sie kann
rübenverarbeitenden Fabriken, soweit diese nach den vorstehenden Vorschriften zur
Verarbeitung der von ihnen geernteten oder ihnen gelieferten Rüben auf Ver-
brauchszucker nicht berechtigt sind, gestatten, diese auf Verbrauchszucker zu ver-
arbeiten.
9. §& 11 wird gestrichen.
10. Im § 12 Abs. 1 wird hinter dem Worte „dürfen“ das Wort „Ver-
brauchszucker“ durch das Wort „Zucker“ ersetzt. Im & 12 Abs. 2 werden hinter
den Worten „der Lieferung“ die Worte „„Abnahme und Bezahlung“ eingefügt.
11. & 13 erhält folgende Fassung:
Der Preis für gemahlenen Melis beim Verkaufe durch Verbrauchszucker-
fabriken ist auf der Grundlage von 36 Mark für 50 Kilogramm ohne Sack ab
Magdeburg einschließlich der Verbrauchssteuer bei Lieferung bis zum 31. Dezember
1917 festzusetzen. Bei Lieferung nach dem 31. Dezember 1917 erhöht sich der
Preis am Ersten jedes Monats um 0)20 Mark. Als Zeitpunkt der Lieferung
gilt der von der Reichszuckerstelle für die Lieferung vorgeschriebene Zeitpunkt.
Der Reichskanzler bestimmt, zu welchen Preisen der Jucker von den einzelnen
Verbrauchszuckerfabriken abzugeben ist, sowie die Zuschläge für die übrigen Ver-
brauchszuckerarten. Er kann bestimmen, daß bei Lieferung von Zucker durch die
Verbrauchszuckerfabriken für bestimmte Zwecke andere als die nach Abs. 1 und
Abs. 2 Satz 1 festgesetzten Fabrikpreise zu bezahlen sind.
12. & 14 erhält folgende Fassung:
Die Verbrauchszuckerfabriken haben die Beträge, um die ihre Auslagen
für 50 Kilogramm RNohzucker einschließlich Fracht zuzüglich eines Betrags von
12,80 Mark unter den für sie geltenden Preisen von Melis (§ 13) bleiben, an
die Reichs-Juckerausgleich-Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Berlin zu zahlen.
Die Reichs-Juckerausgleich-Gesellschaft hat den Verbrauchszuckerfabriken, soweit
deren Auslagen für 50 Kilogramm Rohzucker einschließlich Fracht zuzüglich eines
Betrags von 12)80 Mark höher sind als der für sie geltende Preis von Melis,
den Unterschied zu erstatten. Die Preiszuschläge nach & 8 Abs. 1 Satz 2 und
& 13 Abs. 1 Satz 2 werden dabei nicht berücksichtigt.
Betragen die Aufwendungen der Fabriken für je 50 Kilogramm Rohzucker
mehr als 23 Mark, so werden den Fabriken 12 vom Hundert des Mehrbetrags
von der Reichs-ZJuckerausgleich-Gesellschaft vergütet. Als Aufwendungen gelten
der Rohzuckerpreis, die Fracht und der nach Abs. 1 Satz 1 an die Reichs-Jucker-
ausgleich-Gesellschaft zu zahlende Betrag; in den Fällen, in denen nach AbsK. 1