Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Satz 2 die Reichs-Zuckerausgleich-Gesellschaft der Fabrik einen Betrag zu erstatten 
hat, mindern sich die Aufwendungen um diesen Betrag. 
Die Vorschriften im Abs. 1 und 2 gelten für Ersterzeugnisse. Für Nach- 
erzeugnisse gelten sie mit der Maßgabe, daß an Stelle des Betrags von 
12/80 Mark der Betrag von 16,80 Mark, an Stelle des Betrags von 23 Mark 
der Betrag von 19 Mark und an Stelle des Satzes „12 vom Hundert“ der Satz 
523 vom Hundert“ tritt. 
Der Reichskanzler trifft die näheren Bestimmungen. 
Uber Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der Vorschriften im Abs. I 
bis 3 und der nach Abs. 4 erlassenen Bestimmungen ergeben, entscheidet unter 
Ausschluß des Rechtswegs ein Schiedsgericht. Das Nähere über das Schieds- 
gericht bestimmt der Reichskanzler. 
13. 7 15 Abs. 1 erhält folgenden Zusatz: 
Die Reichszuckerstelle kann im Falle nachgewiesenen Bedürfnisses in einzelnen 
Fällen oder für bestimmte Bezirke eine andere Berechnung des Zuschlags zulassen, 
insbesondere den Juschlag bis auf 7 vom Hundert erhöhen. 
14. Im §9 20 tritt an Stelle der Abs. 1 und 2 folgende Vorschrift: 
Die Kommunalverbände können den Gemeinden, die nach der letzten Volks- 
zählung mehr als zehntausend Einwohner hatten, mit deren Einverständnis die 
Regelung des Verbrauchs für den Bezirk der Gemeinde übertragen. 
15. Dem & 27 wird als Abs. 2 folgende Vorschrift angefügt: 
Wo besondere Landesvermittlungsstellen & 18) errichtet sind, können diese 
zur Deckung ihrer Unkosten für die Unterverteilung des Zuckers Zuschläge zu den 
Gebühren erheben. 
16. 9 29 erhält folgende Fassung: 
Quckerrübenbauende Landwirte, Unternehmer von Nohzuckerfabriken, Ver- 
brauchszuckerfabriken und zuckerverarbeitenden Betrieben, die Vorstände von Ver- 
einigungen solcher Betriebe sowie Juckerhändler haben der Reichszuckerstelle, den 
Landeszentralbehörden, den von ihnen bestimmten Stellen sowie den Kommunal- 
verbänden und ihren Beauftragten auf Verlangen Auskunft zu erteilen, Einsicht 
in die Geschäftsaufzeichnungen und die Entnahme von Proben zu gestatten oder 
Proben ihrer Erzeugnisse einzusenden. 
17. Im 9 33 werden folgende Anderungen vorgenommen: 
a) in Nr. 4 wird hinter den Worten „auf Grund des"“ eingefügt „& 6,“ 
b) in Nr. 5 wird an Stelle der Worte. /§# 20 Abs. 3/“ gesetzt K6. 20 
Abs. 2/ 
e) in Nr. 6 wird hinter dem Worte „Geschäftsaufkeichnungen“ eingefügt 
oder die Entnahme oder Einsendung von Proben“. 
18. & 36 und & 37 Abs. 1 werden gestrichen.
	        
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