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Der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Mitglieder werden
vom Reichskanzler ernannt; dieser führt die Aufsicht und erläßt die näheren
Bestimmungen.
II. Aufbringung des Zuckers
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Zuckerrüben dürfen nicht verfüttert werden. Die Landeszentralbehörden
oder die von ihnen bestimmten Behörden können im Einzelfall Ausnahmen hier-
von zulassen.
Der Reichskanzler bestimmt, ob und in welchen Mengen Juckerrüben zu
anderen Zwecken als zur Verarbeitung auf Zucker verwendet werden dürfen.
Die besonderen Vorschriften über die Verwendung von Zuckerrüben zur
Branntweinbereitung bleiben unberührt.
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Zuckerrüben dürfen nur an rübenverarbeitende Fabriken und nur zur Ver-
arbeitung auf Jucker abgesetzt werden.
Zum Absatz an andere Stellen und für andere Zwecke bedarf es der
Zustimmung der Reichszuckerstelle.
4
Besitzer von Juckerrüben hoben auf Verlangen der Reichszuckerstelle die
Rüben an die von dieser zu bestimmende Stelle zu liefern und nach den An-
weisungen der Reichszuckerstelle zu verladen. In Verträge, nach denen Juckerrüben
zur Verarbeitung auf Jucker an Fabriken zu liefern sind, soll nur aus wichtigen
Gründen eingegriffen werden; als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn die
Verarbeitung der Rüben auf Zucker durch die Lieferung an die zum Empfange
berechtigte Fabrik gefährdet wird oder die Zufuhr an sie mit Rücksicht auf die
Verkehrsverhältnisse unwirtschaftlich ist oder sie die Rüben nicht ordnungsmäßig
abnehmen kann. Die Stelle, der die Rüben zugewiesen sind, ist zur Abnahme
der Rüben und zur Jahlung eines angemessenen Preises verpflichtet, der unter
Berücksichtigung der bestehenden Vorschriften über die Preise für Juckerrüben zu
bemessen ist. Juckerrüben, die vertraglich an eine Zuckerfabrik zu liefern waren,
hat die Stelle, der die Rüben zugewiesen worden sind, an diese Fabrik zu bezahlen.
Die Fabrik rechnet mit dem Lieferer der Rüben so ab, als ob die Rüben an
sie geliefert wären. Die Reichszuckerstelle kann über die Bedingungen der Lieferung
nach näherer Anweisung des Reichskanzlers Bestimmungen treffen.
Uber Streitigkeiten, die sich aus der Lieferung der Rüben zwischen den
Beteiligten ergeben, entscheidet endgültig die höhere Verwaltungsbehörde. Zuständig
ist die Behörde, in deren Bezirk zu liefern ist oder im Falle des Abs. 1 Satz 2
nach dem Vertrage zu liefern war. Sie bestimmt, wer die baren Auslagen des
Verfahrens zu tragen hat. Auf die Anforderung der Reichszuckerstelle hat der
Besitzer ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des Ubernahmepreises und