Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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der Lieferungsbedingungen zu liefern, der zur Abnahme Verpflichtete vorläufig 
den von ihm für angemessen erachteten Preis zu zahlen. 
Werden die Rüben nicht freiwillig überlassen, so wird das Eigentum auf 
Antrag der Stelle, an die zu liefern ist, durch Anordnung der Reichszuckerstelle 
auf die Stelle übertragen. Die Anordnung ist an den Besitzer zu richten. Das 
Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht. 
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Die rübenverarbeitenden Fabriken haben die von ihnen geernteten oder 
ihnen gelieferten Zuckerrüben auf Zucker zu verarbeiten und den Zucker nach den 
Weisungen der Reichszuckerstelle an die von ihr bestimmten Stellen zu liefern. 
Der Reichskanzler oder die von ihm bestimmte Stelle kann nähere Bestimmungen 
über die Veraxbeitung treffen und Ausnahmen zulassen. « 
Die Lieferung des Rohzuckers an die Verbrauchszuckerfabriken erfolgt auf 
Grund der Festsetzung bestimmter Hundertteile der voraussichtlichen Gewinnung 
von Ersterzeugnissen und Nacherzeugnissen. Der Reichskanzler setzt die Hundert- 
teile, die Reichszuckerstelle die Abgabeanteile der einzelnen rübenverarbeitenden 
Fabriken fest. Die Reichszuckerstelle weist den Rohzucker den einzelnen Verbrauchs- 
zuckerfabriken zu und bestimmt die Menge, den Zeitpunkt und den Ort der 
Lieferung. Sie kann Anordnungen über die Einlagerung und die Art der Be— 
förderung treffen. Die Mengen sind nach Bedarf abzurunden. Einzelne rüben- 
verarbeitende Fabriken können von der Verteilung ausgeschlossen werden. 
  
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Die voraussichtliche Gewinnung wird für die einzelnen rübenverarbeitenden 
Fabriken von der Reichszuckerstelle festgesetzt. Zu diesem Zwecke wird für die 
Betriebsjahre 1912/13, 1913/14 und 1914/15 die Rübenanbaufläche und die 
Zuckergewinnung ermittelt und aus dem gefundenen Durchschnittsertrag und der 
Anbaufläche des laufenden Betriebsjahrs die voraussichtliche Gewinnung berechnet. 
Auf Antrag wird bei der Berechnung eines der drei Jahre ausgelassen 
und der Durchschnittsertrag der beiden anderen Jahre zugrunde gelegt. 
Bei neuen Fabriken und solchen, die in einem der genannten drei Betriebs- 
jahre nicht voll gearbeitet haben, wird die voraussichtliche Gewinnung nach dem 
Anbau für das laufende Betriebsjahr durch Sachverständige auf Kosten der Fabrik 
geschätzt. Eine solche Schätzung erfolgt ferner auf Antrag und auf Kosten einer 
Rohzuckerfabrik, falls sie geltend macht, daß für das laufende Betriebsjahr eine 
Mißernte vorliegt. 
Die Reichszuckerstelle kann für die Monate Oktober, November und Dezember 
bestimmte Hundertteile der voraussichtlichen Gewinnung auf Grund einer Vor- 
einschätzung verteilen. 
  
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Der Preis des von den Rohzuckerfabriken zu liefernden Rohzuckers beträgt 
für Ersterzeugnis von 88 vom Hundert Ausbeute. 23 Mark, für Nacherzeugnis
	        
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