Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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auszuwählenden Monaten unmittelbar oder mittelbar steueramtlich zum Inland- 
verbrauch abgefertigt wurde, zuzüglich der versteuerten Vorräte bei Beginn und 
abzüglich der versteuerten Vorräte am Ende der gewählten 12 Monate. Als 
Bedarfsanteil der dem Verbande deutscher Zuckerraffinerien, Gesellschaft mit be- 
schränkter Haftung in Berlin angehörenden Verbrauchszuckerfabriken gilt ihre 
Verbandsbeteiligungszahl. 
Daneben werden auf die an der Ausfuhr beteiligt gewesenen Verbrauchs- 
zuckerfabriken im dritten Verteilungsmonat 300 000 Doppelzentner Rohzucker, 
im vierten bis sechsten Verteilungsmonat je 100 ü00 Doppelzentner Rohzucker 
entsprechend ihren Jusatzanteilen verteilt. Zusatzanteil der einzelnen Verbrauchs- 
zuckerfabrik ist diejenige Verbrauchszuckermenge, die in 12 aufeinanderfolgenden, 
aus der Zeit vom 1. Oktober 1908 bis 30. September 1913 auszuwählenden 
Monaten steueramtlich zur Ausfuhr abgefertigt wurde; der Jusatzanteil ermäßigt 
sich um diejenige Menge, um die die Summe des Bedarfsanteils und des Zusatz- 
anteils die Höchstmenge übersteigen würde, die in 12 aufeinanderfolgenden Monaten 
in der Zeit vom 1. Oktober 1908 bis 30. September 1913 steueramtlich zum 
Inlandverbrauch und zur Ausfuhr abgefertigt ist. 
Wenn nach Deckung der Bedarfsanteile der Verbrauchszuckerfabriken bis 
zur Höhe von 92½ Hundertteilen der Bedarfsanteile und nach Verteilung der 
im Abs. 3 für die an der Ausfuhr beteiligt gewesenen Verbrauchszuckerfabriken 
vorgesehenen 600 000 Doppelzentner noch Rohzucker verbleibt, so wird der Rest 
auf die Zusatzanteile verteilt, bis auf diese einschließlich der nach Abs. 3 zu- 
geteilten Mengen 40 Hundertteile des Zusatzanteils zugeteilt sind. Verbleibt auch 
danach noch Rohzucker zur Verteilung, so wird der Rest nach den Bedarfs- 
anteilen verteilt. 
Rohzuckernacherzeugnis wird nur insoweit verteilt, als die Nacherzeugnisse 
nicht freiwillig von den Verbrauchszuckerfabriken ohne Anrechnung auf den 
Bedarfsanteil übernommen werden. 
  
  
  
  
  
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Die Bedarfsanteile können mit Genehmigung der Reichszuckerstelle über— 
tragen werden. 
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Die Preise für die Lieferung von Rohzucker aus den einzelnen rüben- 
verarbeitenden Fabriken werden durch besondere Bekanntmachung festgesetzt. Sie 
gelten für Zucker der im Betriebsjahr 1913/14 von der Fabrik gelieferten Art 
und Güte, mindestens aber für mittlere Handelsware. 
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Die nach & 3 zur Lieferung für das Betriebsjahr 1917/18 zuerst zuge- 
teilten 45 Hundertteile Rohzucker sind auf Verlangen der Verbrauchszuckerfabrik 
in Säcken zu liefern, die diese stellt. Ist die Rohzuckerfabrik bis zum ersten 
Tage des Liefermonats nicht im Besitze der Sicke, so steht es ihr frei, den Roh- 
Reichs-Geseblatt 1917. 209
	        
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