— 930 —
Einkaufspreis, Verpackung und Bestimmungsort unverzüglich nach der im Aus-
land erfolgten Verladung Anzeige zu erstatten und alle sonst handelsüblichen
Mitteilungen an die Jentral-Einkaufsgesellschaft weiterzuleiten. Er hat den Ein-
gang der Ware und ihren Aufbewahrungsort der Zentral-Einkaufsgesellschaft
unverzüglich anzuzeigen, die Ware nach den Anweisungen der Zentral-Einkaufs-
gesellschaft zu verladen und bis zur Abnahme durch die Zentral-Einkaufsgesellschaft
mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren und in handels-
üblicher Weise zu versichern. «
Als Einführender gilt, wer nach Eingang der Ware im Inland zur Ver-
fügung über sie für eigene oder fremde Rechnung berechtigt ist. Befindet sich
der Verfügungsberechtigte nicht im Inland, so tritt an seine Stelle der Empfänger.
(22
Die Zentral-Einkaufsgesellschaft hat sich unverzüglich nach Empfang der
Anzeige von der Einfuhr und, wenn eine Besichtigung vorgenommen wird, nach
der Besichtigung zu erklären, ob sie die Ware übernehmen will. Das Eigentum
geht in dem Jeitpunkt auf die Gesellschaft über, in dem die Ubernahmeerklärung
dem Veräußerer oder dem Inhaber des Gewahrsams zugeht.
*23 .
Die Zentral-Einkaufsgesellschaft hat für die von ihr übernommene Ware
einen angemessenen Ubernahmepreis zu zahlen. Alle Streitigkeiten zwischen der
Zentral-Einkaufsgesellschaft und dem Veräußerer über die Lieferung, die Auf-
bewahrung, den Eigentumsübergang und den Preis entscheidet endgültig ein
Ausschuß. Der Ausschuß besteht aus einem Vorsitzenden und vier Mitgliedern.
Der Vorsitzende und die Mitglieder sowie die Stellvertreter für sie werden vom
Reichskanzler ernannt.
Der Reichskanzler kann allgemeine Grundsätze aufstellen, die der Ausschuß
bei seinen Entscheidungen zu befolgen hat.
Der Verpflichtete hot ohne Rücksicht auf die endgültige Feststellung des
Preises zu liefern, die Zentral.Einkaufsgesellschaft vorläufig den von ihr für
angemessen erachteten Preis zu zahlen.
*24
Die Zentral-Einkaufsgesellschaft hat die Ware auf Verlangen des Ver-
pflichteten spätestens binnen fünf Tagen von dem Tage ab abzunehmen, an
welchem ihr das Verlangen zugeht. Wird die Ware nicht innerhalb dieser Frist
abgenommen, so ist der Kaufpreis von da ab mit 1 vom Hundert über dem
jeweiligen Reichsbankdiskontsatz zu verzinsen. Die Jahlung hat spätestens 14 Tage
nach Abnahme zu erfolgen. Für streitige Restbeträge beginnt die Frist mit dem
Tage, an dem die Cntscheidung des Ausschusses der Jentral-Einkaufsgesell-
schaft ugeht. —