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hinsichtlich der Verwertung der Rückstände von der Branntweinerzeugung und
des Düngers sowie hinsichtlich der Herkunft der zur Verarbeitung kommenden
Rohstoffe befreit.
b) Im Betriebsjahr 1917/18 dürfen landwirtschaftliche Brennereien ein-
schließlich der im § 13 letzter Satz des Branntweinsteuergesetzes näher bezeichneten
Hefebrennereien, soweit ihnen Zucker oder Melasse von zuständiger Stelke zur
Verfügung gestellt werden, diese Stoffe verarbeiten, ohne dadurch ihre Eigenschaft
als landwirtschaftliche Brennerei zu verlieren. Der Reichskanzler kann die Ver-
arbeitung auch anderer sonst von der Verwendung in landwirtschaftlichen
Brennereien ausgeschlossener Stoffe mit der gleichen Vergünstigung zulassen.
Tc) Im Betriebsjahr 1917/18 wird für Jucker, der als Zumaischstoff zu
mehligen Stoffen oder Rübenstoffen (Melasse, Rüben oder Rübensaft) verwendet
wird, die Juckersteuer auf 2 Mark für 100 Kilogramm ermäßigt. Der Rein-
ertrag der ermäßigten Zuckersteuer ist der Einnahme an Betriebsauflage (& 42ff.
des Branntweinsteuergesetzes) zuzuführen.
Der Reichskanzler erläßt die Bestimmungen über die Ablassung von
Sucker zur Branntweinbereitung unter Ermäßigung der Juckersteuer.
4) Landwirtschaftliche Brennereien, die im Laufe des Betriebsjahrs 1917/18
Kartoffeln oder Mais verarbeiten und in der Zeit vom 16. Juni bis einschließlich
15. September Branntwein herstellen oder den Betrieb in der Zeit vom 16. Sep-
tember bis einschließlich 15. Juni länger als 8½ Monate aufrechterhalten,
werden von der im & 43 unter 2 und im § 46 des Branntweinsteuergesetzes vor-
gesehenen Erhöhung der Betriebsauflage befreit. Die gleiche Befreiung ist nach-
träglich auch Brennereien der bezeichneten Art zu gewähren, die ihren Betrieb
im Jahre 1916/17 in der angegebenen Weise erweitert haben.
e) Brennereien, die im Betriebsjahr 1917/18 den Betrieb in der in
¾ 33 des Gesetzes vom 15. Juli 1909 oder im §& 11 des Gesetzes vom 14. Juni
1912 vorgesehenen Weise ändern oder einen nach dem 30. September 1914 in
der angegebenen Weise geänderten Betrieb beibehalten, erleiden die dort vor-
gesehenen Nachteile nicht, wenn sie nach dem 30. September 1918 oder zu einem
anderen vom Reichskanzler näher zu bestimmenden Zeitpunkt den Betrieb wieder
so führen, wie er im letzten Jahre vor dem 1. Oktober 1914 stattgefunden hat.
f)Im Betriebsjahr 1917/18 ist die im § 43 Nr. 4 und 5 und im 7 47
des Branntweinsteuergesetzes vorgesehene besondere Betriebsauflage nur in den
Monaten zu erheben, in denen die Brennerei Melasse allein oder gemischt mit
anderen Stoffen verarbeitet.
8) Brennereien, die im letzten Jahre ihres Betriebs vor dem 1. Oktober 1914
ausschließlich Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer oder Gerste verarbeitet haben
und damals Anspruch auf die im 9 5 Abs. 1 Ziffer 2 des Gesetzes vom
14. Juni 1912 und im §9 45 Ziffer 2 des Gesetzes vom 15. Juli 1909 vorge-
sehenen Ermäßigungen der Verbrauchsabgabe und der Betriebsauflage hatten oder
bei Einhaltung der dort vorgesehenen Erzeugungsgrenzen diesen Anspruch gehabt