Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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hinsichtlich der Verwertung der Rückstände von der Branntweinerzeugung und 
des Düngers sowie hinsichtlich der Herkunft der zur Verarbeitung kommenden 
Rohstoffe befreit. 
b) Im Betriebsjahr 1917/18 dürfen landwirtschaftliche Brennereien ein- 
schließlich der im § 13 letzter Satz des Branntweinsteuergesetzes näher bezeichneten 
Hefebrennereien, soweit ihnen Zucker oder Melasse von zuständiger Stelke zur 
Verfügung gestellt werden, diese Stoffe verarbeiten, ohne dadurch ihre Eigenschaft 
als landwirtschaftliche Brennerei zu verlieren. Der Reichskanzler kann die Ver- 
arbeitung auch anderer sonst von der Verwendung in landwirtschaftlichen 
Brennereien ausgeschlossener Stoffe mit der gleichen Vergünstigung zulassen. 
Tc) Im Betriebsjahr 1917/18 wird für Jucker, der als Zumaischstoff zu 
mehligen Stoffen oder Rübenstoffen (Melasse, Rüben oder Rübensaft) verwendet 
wird, die Juckersteuer auf 2 Mark für 100 Kilogramm ermäßigt. Der Rein- 
ertrag der ermäßigten Zuckersteuer ist der Einnahme an Betriebsauflage (& 42ff. 
des Branntweinsteuergesetzes) zuzuführen. 
Der Reichskanzler erläßt die Bestimmungen über die Ablassung von 
Sucker zur Branntweinbereitung unter Ermäßigung der Juckersteuer. 
4) Landwirtschaftliche Brennereien, die im Laufe des Betriebsjahrs 1917/18 
Kartoffeln oder Mais verarbeiten und in der Zeit vom 16. Juni bis einschließlich 
15. September Branntwein herstellen oder den Betrieb in der Zeit vom 16. Sep- 
tember bis einschließlich 15. Juni länger als 8½ Monate aufrechterhalten, 
werden von der im & 43 unter 2 und im § 46 des Branntweinsteuergesetzes vor- 
gesehenen Erhöhung der Betriebsauflage befreit. Die gleiche Befreiung ist nach- 
träglich auch Brennereien der bezeichneten Art zu gewähren, die ihren Betrieb 
im Jahre 1916/17 in der angegebenen Weise erweitert haben. 
e) Brennereien, die im Betriebsjahr 1917/18 den Betrieb in der in 
¾ 33 des Gesetzes vom 15. Juli 1909 oder im §& 11 des Gesetzes vom 14. Juni 
1912 vorgesehenen Weise ändern oder einen nach dem 30. September 1914 in 
der angegebenen Weise geänderten Betrieb beibehalten, erleiden die dort vor- 
gesehenen Nachteile nicht, wenn sie nach dem 30. September 1918 oder zu einem 
anderen vom Reichskanzler näher zu bestimmenden Zeitpunkt den Betrieb wieder 
so führen, wie er im letzten Jahre vor dem 1. Oktober 1914 stattgefunden hat. 
f)Im Betriebsjahr 1917/18 ist die im § 43 Nr. 4 und 5 und im 7 47 
des Branntweinsteuergesetzes vorgesehene besondere Betriebsauflage nur in den 
Monaten zu erheben, in denen die Brennerei Melasse allein oder gemischt mit 
anderen Stoffen verarbeitet. 
8) Brennereien, die im letzten Jahre ihres Betriebs vor dem 1. Oktober 1914 
ausschließlich Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer oder Gerste verarbeitet haben 
und damals Anspruch auf die im 9 5 Abs. 1 Ziffer 2 des Gesetzes vom 
14. Juni 1912 und im §9 45 Ziffer 2 des Gesetzes vom 15. Juli 1909 vorge- 
sehenen Ermäßigungen der Verbrauchsabgabe und der Betriebsauflage hatten oder 
bei Einhaltung der dort vorgesehenen Erzeugungsgrenzen diesen Anspruch gehabt
	        
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