Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Für die Abgabe der Kleie aus Brotgetreide an die Kommunalverbände 
gelten folgende Grundsätze: 
a) Jeder Kommunalverband erhält sovicl. Kleie, als dem in seinem Bezirke 
beschlagnahmten Brotgetreide bis zur Höhe seines Bedarfsanteils 
entspricht. 
b) Von der verbleibenden Kleie wird die eine Hälfte nach dem Verhältnis 
der abzuliefernden Brotgetreidemengen, soweit sie den Bedarfsanteil 
übersteigen, die andere Hälfte nach dem Berhältnis des Viehstandes 
auf die Kommunalverbände verteilt. 
I) Von der Kleie, die hiernach auf den einzelnen Kommunalverband entfällt, 
wird die Kleie abgezogen, die dem Kommunalverband und den in seinem 
Bezirke wohnenden Selbstversorgern nach § 55 Abs. 1 der Reichs- 
getreideordnung aus dem von ihnen zum Ausmahlen zugewiesenen 
Brotgetreide zusteht; der Berechnung dieser Kleiemenge ist der nach 
& 17 Abs. 18 der Reichsgetreideordnung für das Ausmahlen vor- 
geschriebene Mindestsatz zugrunde zu legen. 
Die näheren Anordnungen trifft die Reichsfuttermittelstelle; sie kann für 
besondere Zwecke eine von ihr bestimmte Menge Kleie bei der Verteilung nach 
Abs. 1 b zurückbehalten. 
Die Landesfuttermittelstellen oder, wo solche nicht bestehen, die Landes- 
zentralbehörden, können die Verteilung abweichend von den Grundsätzen des 
Abs. 1 vornehmen. 
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Die Verteilungsstellen & 1 Satz 2) dürfen die Kleie nur an Verbraucher 
innerhalb ihres Bezirkes abgeben. Die Verbraucher dürfen die Kleie nur zur 
Verfütterung in der eigenen Wirtschaft verwenden. 
Die Landeszentralbehörden setzen die Zuschläge fest, die von den Ver- 
teilungsstellen und, wenn sie sich bei der Abgabe der Vermittlung der Kommunal- 
oerbände bedienen, von diesen berechnet werden dürfen. 
Die Verteilungsstellen können sich bei der Abgabe der Kleie auch der Vermitt- 
lung von Händlern bedienen und diesen die Einhaltung bestimmter Preise, die 
die vom Reichskanzler festgesetzten Preise einschkießlich der Zuschläge (Abs. 2) 
nicht überschreiten dürfen, und sonstiger Bedingungen vorschreiben. 
  
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Kleie darf, außer zur Verfütterung in der eigenen Wirtschaft, nur mit 
Genehmigung der Reichsfuttermittelstelle oder durch die Landesfuttermittelstellen 
mit anderen Stoffen vermischt werden. 
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Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung 
dieser Verordnung, soweit sie nicht vom Reichskanzler zu erlassen sind.
	        
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