Sie können vorschreiben, daß Kommunalverbände die ihnen nach §9 55
Abs. 1 der Reichsgetreideordnung zustehende Kleie abweichend von der Vorschrift
im & 2 abzugeben haben.
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Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehn-
tausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer den Vorschriften im § 2 Abs. 1 Satz 2, & 9 Abs. 1 Satz 2 zu-
widerhandelt,
wer den ihm nach §& 3 Abs. 2, 3, & 4 Abs. 1 auferlegten Verpflichtungen
nicht nachkommt,
wer Kleie ohne die nach §& 10 erforderliche Genehmigung mit anderen
Stoffen vermischt,
wer den auf Grund des § 11 Abs. 1 erlassenen Ausführungsbestim-
mungen zuwiderhandelt.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf
die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschichd, ob sie dem Täter
gehören oder nicht.
Ke #
* 13
Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Ver-
ordnung zulassen.
14
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Mit
dem gleichen Zeitpunkt tritt die Bekanntmachung über das Vermischen von Kleie
mit anderen Gegenständen vom 19. Dezember 1914 Reichs- Gesetzbl. S. 534)
außer Kraft.
Mit der Festsetzung der Preise nach 9 1 Satz 2 tritt die Bekanntmachung
über Höchstpreise für Kleie vom 5. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 12)
außer Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieser
Verordnung.
Berlin, den 18. Oktober 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
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