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Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Uber die Beschwerde ent-
scheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Beschwerde hat keine auf-
schiebende Wirkung.
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Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als zuständige Behörde und als
höhere Verwaltungsbehörde anzusehen ist.
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Der Reichskanzler trifft nähere Bestimmungen.
Er kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen.
Er kann durch Vertreter Einsicht in die Geschäftsführung der Gesellschaft
nehmen. Diese haben das Recht, gegen Beschlüsse und Entscheidungen der Ge-
sellschaftsorgane mit aufschiebender Wirkung Einspruch zu erheben. Gegen den
Einspruch ist Beschwerde an den Reichskanzler zulässig.
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Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte oder Vorräte, deren Ulberlassung
nach §9 3 verlangt worden ist, beiseiteschafft, abgibt, beschädigt, zerstört,
verbraucht, verarbeitet oder sonst verwendet;
2. wer unbefugt Vorräte der in Nr. 1 genannten Art verkauft, kauft oder
ein anderes Veräußerungs= oder Erwerbsgeschäft über sie abschließt;
3. wer die gemäß §9 6 erforderte Auskunft nicht in der gesetzten Frist
certeilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht;
4. wer der Vorschrift des §9 6 Abs. 2 zuwider Verschwiegenheit nicht be-
obachtet oder wer sich der Verwertung von Geschäfts= oder Betriebs-
geheimnissen nicht enthält;
5. wer der Verpflichtung zur Aufbewahrung und pfleglichen Behandlung
(7 Abs. 1) zuwiderhandelt; 1
6. wer den vom Reichskanzler getroffenen Bestimmungen zuwiderhandelt.
In den Fällen der Nummern 1 und 2 kann bei vorsätzlicher Juwider-
handlung neben der Strafe auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf die
sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören
oder nicht.
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Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Rcichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 20. Oktober 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich