Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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2. das Muskelfleisch mit eingewachsenen Knochen von Rot-, Dam-, Schwarz- 
und Rehwild (Wildbret), 
roher, gesalzener oder geräucherter Speck und Rohfett, 
die Eingeweide des Schlachtviehs, 
zubereitetes Schlachtviehfleisch und Wildbret sowie Wurst, Fleischkonserven 
und sonstige Dauerwaren aller Art. 
Vom Fleische losgelöste Knochen, Euter, Füße, mit Ausnahme der Schweine- 
pfoten, Flecke, Lungen, Därme (Gekröse), Gehirn und Flotzmaul, ferner Wild. 
aufbruch einschließlich Herz und Leber sowie Wildköpfe gelten nicht als Fleisch 
und Fleischwaren. 
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Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können 
den Verbrauch von Fleisch und Fleischwaren einschließlich Wildbret und Geflügel, 
die dieser Verordnung nicht unterliegen, ihrerseits regeln. Hierbei darf jedoch 
die nach & 6 Abs. 1 vom Staatssekretär des Kriegsernährungsamts festgesetzte 
Höchstmenge an Fleisch und Fleischwaren, die dieser Verordnung unterliegen, 
nicht erhöht werden. 
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Die Verbrauchsregelung erfolgt durch die Kommunalverbände. Diese können 
den Gemeinden die Regelung für die Gemeindebezirke mit Ausnahme der Erteilung 
oder Versagung der Hausschlachtungsgenehmigungen übertragen. Gemeinden, die 
nach der letzten Volkszählung mehr als 10 000 Einwohner hatten, können die 
Übertragung verlangen. 
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können 
die Kommunalverbände und Gemeinden für die Jwecke der Regelung vereinigen, 
sie können auch die Regelung für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirkes selbst 
vornehmen. Sotbeit die Regelung hiernach für einen größeren Beczirk erfolgt, 
ruhen die Befugnisse der zu diesem Bezirke gehörenden Stellen. 
4 
Fleisch und Fleischwaren dürfen entgeltlich oder unentgeltlich an Verbraucher 
nur gegen Fleischkarte abgegeben und von Verbrauchern nur gegen Fleischkarte 
bezogen werden. Dies gilt auch für die Abgabe in Gast-, Schank= und Speise= 
wirtschaften sowie in Vereins= und Erfrischungsräumen und Fremdenheimen. 
Es gilt nicht für die Abgabe durch den Selbstversorger an die im & 12 Abs. 2 
genannten Personen. 
Den Verbrauch in Krankenhäusern und anderen geschlossenen Anstalten 
können die Kommunalverbände in anderer Weise regeln.
	        
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