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2. das Muskelfleisch mit eingewachsenen Knochen von Rot-, Dam-, Schwarz-
und Rehwild (Wildbret),
roher, gesalzener oder geräucherter Speck und Rohfett,
die Eingeweide des Schlachtviehs,
zubereitetes Schlachtviehfleisch und Wildbret sowie Wurst, Fleischkonserven
und sonstige Dauerwaren aller Art.
Vom Fleische losgelöste Knochen, Euter, Füße, mit Ausnahme der Schweine-
pfoten, Flecke, Lungen, Därme (Gekröse), Gehirn und Flotzmaul, ferner Wild.
aufbruch einschließlich Herz und Leber sowie Wildköpfe gelten nicht als Fleisch
und Fleischwaren.
2
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können
den Verbrauch von Fleisch und Fleischwaren einschließlich Wildbret und Geflügel,
die dieser Verordnung nicht unterliegen, ihrerseits regeln. Hierbei darf jedoch
die nach & 6 Abs. 1 vom Staatssekretär des Kriegsernährungsamts festgesetzte
Höchstmenge an Fleisch und Fleischwaren, die dieser Verordnung unterliegen,
nicht erhöht werden.
13
Die Verbrauchsregelung erfolgt durch die Kommunalverbände. Diese können
den Gemeinden die Regelung für die Gemeindebezirke mit Ausnahme der Erteilung
oder Versagung der Hausschlachtungsgenehmigungen übertragen. Gemeinden, die
nach der letzten Volkszählung mehr als 10 000 Einwohner hatten, können die
Übertragung verlangen.
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können
die Kommunalverbände und Gemeinden für die Jwecke der Regelung vereinigen,
sie können auch die Regelung für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirkes selbst
vornehmen. Sotbeit die Regelung hiernach für einen größeren Beczirk erfolgt,
ruhen die Befugnisse der zu diesem Bezirke gehörenden Stellen.
4
Fleisch und Fleischwaren dürfen entgeltlich oder unentgeltlich an Verbraucher
nur gegen Fleischkarte abgegeben und von Verbrauchern nur gegen Fleischkarte
bezogen werden. Dies gilt auch für die Abgabe in Gast-, Schank= und Speise=
wirtschaften sowie in Vereins= und Erfrischungsräumen und Fremdenheimen.
Es gilt nicht für die Abgabe durch den Selbstversorger an die im & 12 Abs. 2
genannten Personen.
Den Verbrauch in Krankenhäusern und anderen geschlossenen Anstalten
können die Kommunalverbände in anderer Weise regeln.