Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

54 § 94. Die Gemeinden und die Gemeindeverfassung. 
den meisten Fällen zu unterbleiben haben, da die betr. 
Stiftungsbriefe (Testamente oder sonstige Willenserklärungen 
der Stifter) darüber Entscheidung zu treffen pflegen. Siehe 
v. Kahr S. 113. 
Ad 4. Bezüglich des Ueberganges des Bürgerrechts von der 
bisherigen auf die neue Gemeinde ist zu unterscheiden, ob das 
betr. Bürgerrecht nach Art. 12 und 13 der Gem.-Ordn. — 
bei Vorhandensein der Befähigung nach Art. 11 l. c. — 
erworben wurde oder auf Grund des Art. 15, ohne Vor- 
handensein der Befähigung nach Art. 11. Im ersteren Falle 
in welchem sich gemäß Art. 11 das Bürgerrecht an den 
Wohnort oder Wohnsitz knüpft (verb.: in der Gemeinde 
wohnen), geht das Bürgerrecht mit dem Ort, in welchem der 
Betreffende wohnt, an die neue Gemeinde über; im letztern 
Falle geht das Bürgerrecht auf die neue Gemeinde dann 
über, wenn der Grund des Bürgerrechtserwerbes in der bis- 
herigen Gemeinde für den Beteiligten auch in der neuen 
Gemeinde fortbesteht, wenn also z. B. das Haus, als dessen 
Besitzer er (ohne Befähigung nach Art. 11) Bürger wurde, 
der neuen Gemeinde einverleibt wird, oder wenn der Be- 
treffende auch in der neuen Gemeinde zu den Höchstbesteuerten 
im Sinne des Art. 15 Abs. I der Gem.-Ordn. gehört. Siehe 
hiezu v. Kahr S. 115 Anm. 24. 
Schließlich verweisen wir noch auf die Entscheidung des kgl. 
Staatsministerium des Innern vom 19. Februar 1894 „Vollzug des 
18 des Grundsteneraesetzes 15. August 1828 
es Grundsteuergesetzes vom 19. Mai 1881 
die Gemeindemarkungs= und Ortsflurgrenzen betr.“ (Min.-Bl. 1894 
S. 132 f.), durch welche die Distriktsverwaltungsbehörden — also 
auch die unmittelbaren Magistrate — angewiesen werden, in allen 
Fällen, in denen Streitigkeiten über Gemeindemarkungs= und Flur- 
grenzen in rechtskräftiger Weise seit Inslebentreten des Verwaltungs- 
gerichtshofsgesetzes vom 8. Angust 1878 zur Entscheidung gelangt sind 
und in der Folge zur Entscheidung gelangen werden, die einschlägigen 
Akten mit den bezüglichen Entscheidungen nachträglich und bezw. nach 
jeweiligem rechtskräftigem Abschlusse der Verhandlungen alsbald dem 
kgl. Katasterbureau in München in Vorlage zu bringen und zwar 
behufs etwaiger Einleitung der katastertechnischen Behandlung und 
Evidentstellung der betr. Grenzen, da nach § 18 lit. a des Grund- 
steuergesetzes die Pläne für die Steuergemeinden auch die Grenzen der 
politischen Gemeinden und der Ortsfluren enthalten. — 
in Bezug auf 
  
Wie oben gesagt, kann eine Gemeinde im Sinne der Gem.-Ordn. 
(politische Gemeinde) aus mehreren Ortsgemeinden oder Ortschaften 
bestehen. Diese Ortschaften können — und dies ist sehr häufig der 
Fall — ein vom Vermögen der Gesamtgemeinde verschiedenes be-