54 § 94. Die Gemeinden und die Gemeindeverfassung.
den meisten Fällen zu unterbleiben haben, da die betr.
Stiftungsbriefe (Testamente oder sonstige Willenserklärungen
der Stifter) darüber Entscheidung zu treffen pflegen. Siehe
v. Kahr S. 113.
Ad 4. Bezüglich des Ueberganges des Bürgerrechts von der
bisherigen auf die neue Gemeinde ist zu unterscheiden, ob das
betr. Bürgerrecht nach Art. 12 und 13 der Gem.-Ordn. —
bei Vorhandensein der Befähigung nach Art. 11 l. c. —
erworben wurde oder auf Grund des Art. 15, ohne Vor-
handensein der Befähigung nach Art. 11. Im ersteren Falle
in welchem sich gemäß Art. 11 das Bürgerrecht an den
Wohnort oder Wohnsitz knüpft (verb.: in der Gemeinde
wohnen), geht das Bürgerrecht mit dem Ort, in welchem der
Betreffende wohnt, an die neue Gemeinde über; im letztern
Falle geht das Bürgerrecht auf die neue Gemeinde dann
über, wenn der Grund des Bürgerrechtserwerbes in der bis-
herigen Gemeinde für den Beteiligten auch in der neuen
Gemeinde fortbesteht, wenn also z. B. das Haus, als dessen
Besitzer er (ohne Befähigung nach Art. 11) Bürger wurde,
der neuen Gemeinde einverleibt wird, oder wenn der Be-
treffende auch in der neuen Gemeinde zu den Höchstbesteuerten
im Sinne des Art. 15 Abs. I der Gem.-Ordn. gehört. Siehe
hiezu v. Kahr S. 115 Anm. 24.
Schließlich verweisen wir noch auf die Entscheidung des kgl.
Staatsministerium des Innern vom 19. Februar 1894 „Vollzug des
18 des Grundsteneraesetzes 15. August 1828
es Grundsteuergesetzes vom 19. Mai 1881
die Gemeindemarkungs= und Ortsflurgrenzen betr.“ (Min.-Bl. 1894
S. 132 f.), durch welche die Distriktsverwaltungsbehörden — also
auch die unmittelbaren Magistrate — angewiesen werden, in allen
Fällen, in denen Streitigkeiten über Gemeindemarkungs= und Flur-
grenzen in rechtskräftiger Weise seit Inslebentreten des Verwaltungs-
gerichtshofsgesetzes vom 8. Angust 1878 zur Entscheidung gelangt sind
und in der Folge zur Entscheidung gelangen werden, die einschlägigen
Akten mit den bezüglichen Entscheidungen nachträglich und bezw. nach
jeweiligem rechtskräftigem Abschlusse der Verhandlungen alsbald dem
kgl. Katasterbureau in München in Vorlage zu bringen und zwar
behufs etwaiger Einleitung der katastertechnischen Behandlung und
Evidentstellung der betr. Grenzen, da nach § 18 lit. a des Grund-
steuergesetzes die Pläne für die Steuergemeinden auch die Grenzen der
politischen Gemeinden und der Ortsfluren enthalten. —
in Bezug auf
Wie oben gesagt, kann eine Gemeinde im Sinne der Gem.-Ordn.
(politische Gemeinde) aus mehreren Ortsgemeinden oder Ortschaften
bestehen. Diese Ortschaften können — und dies ist sehr häufig der
Fall — ein vom Vermögen der Gesamtgemeinde verschiedenes be-