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(Nr. 6094) Vierte Ergänzung des Besoldungsgesetzes. Vom 21. Oktober 1917.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt: «
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In der dem Besoldungsgesetze vom 15. Juli 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 573).
beiliegenden Besoldungsordnung I in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 699) treten folgende Anderungen ein:
A. Aufsteigende Gehälter Wohnungzgeld-
1. Klasse 70 Jiffer 1 hat künftig zu lauten: schbe
Direktoren bei den obersten Reichsbehörden mit Aus-
nahme der Direktoren beim Auswärtigen Amte und
beim Rechnungshofe. l
B. Einzelgehũlter
2. Jiffer 6: Hinter „Reichsamt des Innern“ ist einzufügen:
Bureauvorsteher beim Reichswirtschaftsamt. III
3. Ziffer 18 hat künftig zu lauten:
Präsident des Reichs-Eisenbahnamts. I
Unterstaatssekretäre mit Ausnahme des Unterstaats-
sekretärs beim Auswärtigen Amte. l
Direktoren beim Auswärtigen Amte. l
4. Jiffer 21 hat künftig zu lauten: 1
Staatssekretäre mit Ausnahme des Stellvertreters des Reichs-
kanzlers und des Staatssekretärs des Auswärtigen Amtes.
5. In Ziffer 22 sind die Worte „Staatssekretär des Innern“ zu streichen und
es ist hinter dem Worte „Reichskanzler“ einzufügen:
„Stellvertreter des Reichskanzlers“.
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Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 21. Oktober 1917.
(Siegel) Wilhelm
Dr. Michaelis
Den Gezug des Neichs-Gesetzblatts vermitteln wur die Postanftalten.
Herausgegeben im Neichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.