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Die Nummer 59 des Zolltarifs erhält im Eingang folgende Fassung:
Säfte von Früchten (mit Ausnahme der Weintrauben) und von
Pflanzen zum Genusse, nicht äther- oder weingeisthaltig, uneingekocht
oder ohne Zuckerzusatz eingekocht, auch entkeimt (sterilisiert)) alle diese
Säfte auch in luftdicht verschlossenen Behältnissen.
II
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestinimt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 25. Oktoler 1917.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Graf von Roedern
(Nr. 6099) Bekanntmachung, betreffend Anderung der Aulage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung.
Vom 24. Oktober 1917.
D. Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung wird wie folgt geändert:
Ur. la. Sprengstoffe
Abschnitt A. Verpackung
Unter „Schießmittel“ d wird im Abs. (1) am Ende ein 1) und am
Fuße der Seite folgende Anmerkung gesetzt:
) Waͤhrend des Krieges dũrfen Schießmittel der 2. Gruppe statt in Metall-
hülsen in sicher verschnürte, dichte Kästchen aus starker Pappe mit gutschließendem
Deckel verpackt sein.
Die Schießmittel müssen in den Kästchen in zugebundene, dichte Stoffbeutel
oder gut (auch durch Umfalten) verschlossene Tüten gefüllt sein; leere Räume
in den Kästchen müssen mit Holzwolle oder anderen geeigneten, trockenen Ver-
packungsstoffen so fest ausgefüllt werden, daß jedes Schlottern ausgeschlossen ist.
AUr. lb. Munition
Abschnitt A. Verpackung. Zu ?7
In der Anmerkung ’) zu Abs. (1) am Fußc der Seite wird hinter „Eier-
handgranaten“ eingefügt:
und Handnebelbomben