Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1917 
Nr. 194 
– — s— — ———......l.—————.-—..——————..—.—————.—— 
Inhalt: Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und dem Großherzogtume Luxemburg wegen Begründung 
einer Gemeinschaft der Kohlensteuer. S. 981. 
  
(Nr. 6109) Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und dem Großherzogtume Luxembur 
wegen Begründung einer Gemeinschaft der Kohlensteuer. Vom 10. August 1917. 
D. Unterzeichneten, der Kaiserlich Deutsche Gesandte von Buch und der Groß- 
herzoglich Luxemburgische Staatsminister, Präsident der Regierung Dr. Kauffman, 
haben unter Vorbehalt der Genehmigung ihrer Regierungen folgendes Abkommen 
abgeschlossen: 
Artikel 1 
Im Großherzogtume Luxemburg wird am 1. August. 1917 ein Gesetz über 
die Besteuerung von Kohlen in Kraft treten, das mit dem im Deutschen Reiche 
an dem gleichen Tage in Kraft tretenden Gesetz über denselben Gegenstand in- 
haltlich übereinstimmt. Mit Rücksicht hierauf soll vom 1. August 1917 an 
zwischen dem Deutschen Reiche und dem Großherzogtume Luxemburg eine Gemein- 
schaft der Kohlensteuer eintreten. 
Artikel 2 
Für der Kohlensteuer unterliegende Waren wird zwischen Luxemburg und 
dem Deutschen Reiche völlige Freiheit des Verkehrs bestehen. Bei der Versendung 
von solchen Waren aus dem Deutschen Reiche in den freien Verkehr Luxemburgs 
und umgekehrt wird eine Kohlensteuer nicht erhoben. 
Artikel 3 
Der Ertrag der in die Gemeinschaft fallenden Kohlensteuer wird zwischen 
dem Deutschen Reiche und dem Großherzogtume Luxemburg nach dem Verhältnisse 
der Bevollerung ihrer, der gemeinschaftlichen Gesetzgebung unterworfenen Gebiete 
verteilt. 
Dieser Ertrag besteht aus der gesamten Einnahme aus der Kohlensteuer, 
nach Abzug 
Reichs-Gesetzbl. 1917. 222 
Ausgegeben zu Berlin den 2. November 1917.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.