Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1917
Nr. 194
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Inhalt: Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und dem Großherzogtume Luxemburg wegen Begründung
einer Gemeinschaft der Kohlensteuer. S. 981.
(Nr. 6109) Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und dem Großherzogtume Luxembur
wegen Begründung einer Gemeinschaft der Kohlensteuer. Vom 10. August 1917.
D. Unterzeichneten, der Kaiserlich Deutsche Gesandte von Buch und der Groß-
herzoglich Luxemburgische Staatsminister, Präsident der Regierung Dr. Kauffman,
haben unter Vorbehalt der Genehmigung ihrer Regierungen folgendes Abkommen
abgeschlossen:
Artikel 1
Im Großherzogtume Luxemburg wird am 1. August. 1917 ein Gesetz über
die Besteuerung von Kohlen in Kraft treten, das mit dem im Deutschen Reiche
an dem gleichen Tage in Kraft tretenden Gesetz über denselben Gegenstand in-
haltlich übereinstimmt. Mit Rücksicht hierauf soll vom 1. August 1917 an
zwischen dem Deutschen Reiche und dem Großherzogtume Luxemburg eine Gemein-
schaft der Kohlensteuer eintreten.
Artikel 2
Für der Kohlensteuer unterliegende Waren wird zwischen Luxemburg und
dem Deutschen Reiche völlige Freiheit des Verkehrs bestehen. Bei der Versendung
von solchen Waren aus dem Deutschen Reiche in den freien Verkehr Luxemburgs
und umgekehrt wird eine Kohlensteuer nicht erhoben.
Artikel 3
Der Ertrag der in die Gemeinschaft fallenden Kohlensteuer wird zwischen
dem Deutschen Reiche und dem Großherzogtume Luxemburg nach dem Verhältnisse
der Bevollerung ihrer, der gemeinschaftlichen Gesetzgebung unterworfenen Gebiete
verteilt.
Dieser Ertrag besteht aus der gesamten Einnahme aus der Kohlensteuer,
nach Abzug
Reichs-Gesetzbl. 1917. 222
Ausgegeben zu Berlin den 2. November 1917.