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1. der auf Gesetzen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften beruhenden
Steuervergütungen und Ermäßigungen,
2. der Rückerstattung aus unrichtigen Erhebungen,
3. der Erhebungs= und Verwaltungskosten, die für das Großherzogtum
Luxemburg nach den gleichen Grundsätzen zu bemessen sind wie für die
Bundesstaaten des Deutschen Reichs.
Artikel 4
Dem Deutschen Reiche bleibt unbenommen, wegen der an sein Zoll= und
Steuersystem angeschlossenen österreichischen Gemeinden mit Osterreich in eine
Gemeinschaft der Kohlensteuer zu treten. In diesem Falle wird bei der Ab-
rechnung mit Luxemburg die Bevölkerung der betreffenden österreichischen Gebiets-
teile der Bevölkerung des Deutschen Reichs (Artikel 3 Abs. 1) hinzugerechnet.
Artikel 5
Die Verwaltung und Erhebung der Kohlensteuer im Großherzogtume
Luxemburg wird den luxemburgischen Jollbehörden übertragen, und es finden in
bezug auf diese Steuer diejenigen Vereinbarungen, die hinsichtlich der Verwaltung
und Erhebung der Sölle getroffen sind, entsprechende Anwendung.
Artikel 6
Das vorstehende Abkommen gilt für die Dauer des Anschlusses des Groß-
herzogtums Luxemburg an das deutsche Zollsystem.
Jeder Teil ist jedoch befugt, dieses Abkommen mit einjähriger Frist für
den 1. April jedes Jahres zu kündigen.
Im Falle einer Anderung der im Deutschen Reiche oder in Luxemburg
bestehenden Kohlensteuergesetzgebung kann die Kündigung auch für einen anderen
Termin mit halbjährlicher Frist erfolgen.
Geschehen zu Luxemburg in doppelter Ausfertigung am 10. ehnten) August
1917 (Eintausendneunhundertsiebzehn).
von Buch Kauffman
Nachdem der Bundesrat dem vorstehenden Abkommen die Zustimmung
erteilt hat, ist es von den beiderseitigen Regierungen genehmigt worden. Die
Auswechslung der Genehmigungserklärungen hat stattgefunden.
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Den Vezug des Meichs-Gesetzblattg vermitrrin mur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.