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die spätestens vom 1. November 1917 ab zu gewähren und deren Betrag
je nach den örtlichen Verhältnissen zu bemessen ist. Bis zum Betrage von
5 Mark für jeden Unterstützten werden die seit dem 1. November 1917 gewährten
Erhöhungen der Unterstützungen vom Reiche erstattet, und zwar zur Hälfte all-
monatlich, zur Hälfte zusammen mit der Erstattung der gesetzlichen Mindestbeträge.
Berlin, den 2. November 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
(Nr. 6112) Bekanntmachung, betreffend Festsetzung des Zuschlags zu den Friedenspreisen der
zum Kriegsdienst ausgehobenen Pferde. Vom 2. November 1917.
A# Grund des Artikel 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesrats vom 30. August
1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 983), betreffend Anderung des 7 25 des Gesetzes über
die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873, bestimme ich in Abänderung der Bekannt-
machung, betreffend Festsetzung des Zuschlags zu den Friedenspreisen der zum
Kriegsdienst ausgehobenen Pferde vom 16. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1402)
Der Juschlag zu den Friedenspreisen der zum Kriegsdienst aus-
gehobenen Pferde wird mit Geltung vom 15. Oktober 1917 auf 10.
vom Hundert der Friedenspreise festgesetzt.
Berlin, den 2. November 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helffer ich
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Der Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanfstalten. .
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.