Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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(Nr. 6115) Bekanntmachung über Sammelheizungs= und Warmwasserversorgungsanlagen 
in Mieträumen. Vom 2. November 1917. 
D.- Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 eichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
1 
Gemeinden mit mehr als zwanzigtausend Einwohnern sind verpflichtet, 
andere Gemeinden sind berechtigt, Schiedsstellen zu errichten, welche die in den 
&&2 bis 7 festgesetzten Befugnisse haben. Die Landeszentralbehörden oder die 
von ihnen bestimmten Behörden können die Errichtung von Schiedsstellen auch 
in Gemeinden, die nicht mehr als zwanzigtausend Einwohner haben, anordnen. 
Schiedsstelle kann auch ein Einigungsamt oder die amtliche Stelle sein, der die 
Unterverteilung der Hausbrandkohlen obliegt. 
Die Errichtung der Schiedsstelle ist von der Gemeindebehörde in orts- 
üblicher Weise bekanntzumachen. 
Die Landeszentralbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde kann 
Bestimmungen über die Zusammensetzung der Schiedsstelle erlassen. 
*2 
Die Schiedsstelle kann bestimmen, 
1. in welcher Weise ein Vermieter die Menge von Heizstoffen, die er nach 
Anordnung der zuständigen Behörde während des Winters 1917/18 
verwenden darf, auf bestimmte Jeiträume (Monate, Wochen, Tage) zu 
verteilen und in welchem Umfang er die Sammelheizungs, und Warm- 
wasserversorgungsanlagen der Micträume in Betrieb zu halten hat 
2. ob und in welcher Höhe der Mieter einen Anspruch auf Minderung 
des Mietzinses oder der besonderen Vergutung für die Heizung oder 
Warmwasserversorgung geltend machen kann, wenn die durch Anord- 
nungen der zuständigen Behörde oder durch Entscheidung der Schieds- 
stelle (Nr. 1) festgesetzten Leistungen des Vermieters an Heizung der 
Mieträume und Lieferung von warmem Wasser hinter dem vertrags- 
mäßigen Umfang dieser Leistungen zurückbleiben) 
3. ob der Mieter, wenn die Voraussetzungen der Nr. 2 vorliegen, berechtigt 
ist, das Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu 
kündigen. 
Die Bestimmung kann durch allgemeine Anordnung oder auf Anrufen des 
Vermieters oder des Mieters im einzelnen Falle getroffen werden. Allgemeine 
Anordnungen sind von der Schiedsstelle in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt- 
zumachen. 
*3 
Die Schiedsstelle entscheidet nach billigem Ermessen. Ihre Entscheidung ist 
unanfechtbar. 
224“
	        
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