Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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(Nr. 6116) Anordnung für das Verfahren vor den Schiedsstellen. Vom 2. November 1917. 
Auf Grund des §# 7 der Verordnung über Sammelheizungs- und Warmwasser- 
versorgungsanlagen in Mieträumen vom 2. November 1917 (Reichs-Gesetzbl S. 989) 
wird für das Verfahren vor den Schiedsstellen zur Entscheidung über Anträge 
von Vermietern oder Mietern folgendes bestimmt: 
*1 
Die Schiedsstellen sind berufen, in den im 92 der Verordnung über 
Sammelheizungs= und Warmwasserversorgungsanlagen in Mieträumen bezeichneten 
Fällen endgültig zu entscheiden. 
Die Mitglieder der Schiedsstellen sind vor ihrem Amtsantritte durch 
Handschlag an Eides Statt zu treuer und gewissenhafter Führung ihres Amtes 
zu verpflichten. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. 
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Der Antrag auf Entscheidung ist an die Schiedsstelle zu richten, in deren 
Bezirk sich die Mietsache befindet. 
Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Schriftführers der Schieds- 
stelle zu stellen. Er soll unter Darlegung der Sachlage und Angabe der Beweis- 
mittel kurz begründet werden; der Antragsteller soll die ihm zugänglichen 
Beweisurkunden, insbesondere Vertragsurkunden und Briefe beifügen. 
83 
Die Schiedsstelle verhandelt und entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung. 
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Vor der Entscheidung ist der Gegner des Antragstellers zu hören. 
Der Leiter der Schiedsstelle kaun anordnen, daß eine mündliche Verhandlung 
mit den Parteien stattfindet. Er kann das persönliche Erscheinen der Parteien 
anordnen) er kann andere Personen, die ein rechtliches Interesse an der Ent- 
scheidung haben, zu der Verhandlung zulassen. 
(5 
Die Parteien sind von Ort und Zeit der Sitzung zu benachrichtigen. Wird 
mündliche Verhandlung angeordnet, so sind sie zu dieser zu laden. 
Die Ladung erfolgt durch eingeschriebenen Brief. Der Leiter der Schieds- 
stelle kann eine andere Art der Ladung anordnen. · 
Die Parteien können sich in der mündlichen Verhandlung, soweit nicht das 
persönliche Erscheinen angeordnet ist, durch eine mit schriftlicher Vollmacht ver- 
sehene Person vertreten lassen;) sind sie oder ihre Vertreter trotz rechtzeitiger Ladung 
nicht erschienen, so wird gleichwohl in der Sache verhandelt und entschieden.
	        
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