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mitzuteilen, etwaige Einwendungen dagegen innerhalb zweier Wochen bei dem
Zusammenlegungskommissar geltend zu machen.
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Der Zusammenlegungskommissar setzt den Zusammenlegungsplan endgültig fest.
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Wird ein Jusammenlegungsplan nicht rechtzeitig eingereicht oder gelingt
es nicht, den aufgestellten Plan im Wege freiwilliger Vereinbarungen durch-
zuführen, so beschließt der Jusammenlegungskommissar über eine zwangsweise
Zusammenlegung.
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Der Zusammenlegungskommissar ist befugt:
1. Brauereibetrieben die Verpflichtung aufzuerlegen, aus dem ihnen zu-
stehenden Kontingent bei einer anderen Brauerei gegen Lohn Bier
bereiten zu lassen und für stillzulegende Betriebe Bier in Lohn zu
bereiten (Lohnbrauverhältnis);
die Brauereibetriebe eines Bezirkes insgesamt oder teilweise ohne ihre
Zustimmung zu Gesellschaften zu vereinigen.
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Die Bedingungen des Lohnbrauverhältnisses werden von dem Zusammen
legungskommissar festgesetzt und den Beteiligten bekanntgegeben. Die Bekannt—
gabe ersetzt die Erklärungen, die nach bürgerlichem Rechte zur Begründung des
Lohnbrauverhältnisses erforderlich sind. Das Lohnbrauverhältnis kann von den
Beteiligten nur mit Genehmigung des Zusammenlegungskommissars aufgehoben
oder geändert werden.
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Die Rechtsverhältnisse der Gesellschaften (&6 Nr. 2) werden durch die
Satzung bestimmt. Die Satzung wird von dem Jusammenlegungskommissar
erlassen. Die Gesellschaft entsteht mit dem Erlasse der Satzung. Sie ist rechtsfähig.
9
Soweit in einem Zusammenlegungsbezirke bereits vor Inkrafttreten der
Verordnung ein Zusammenlegungsplan aufgestellt worden ist, kann der Zusammen-
legungskommissar von dem Verfahren nach den 96 2 bis 4 absehen, sofern der
Plan nach seiner Auffassung den kriegswirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht
und mit den Beteiligten ausreichend erörtert worden ist. Der Kommissar hat
sich in diesem Falle auf die zur Durchführung des Planes noch erforderlichen
Maßnahmen zu beschränken.
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Die Vertrauensleute der Brauereiarbeiter sind berufen, die Interessen der
Arbeiterschaft hinsichtlich der Zusammenleaung wahrzunehmen.