Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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mitzuteilen, etwaige Einwendungen dagegen innerhalb zweier Wochen bei dem 
Zusammenlegungskommissar geltend zu machen. 
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Der Zusammenlegungskommissar setzt den Zusammenlegungsplan endgültig fest. 
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Wird ein Jusammenlegungsplan nicht rechtzeitig eingereicht oder gelingt 
es nicht, den aufgestellten Plan im Wege freiwilliger Vereinbarungen durch- 
zuführen, so beschließt der Jusammenlegungskommissar über eine zwangsweise 
Zusammenlegung. 
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Der Zusammenlegungskommissar ist befugt: 
1. Brauereibetrieben die Verpflichtung aufzuerlegen, aus dem ihnen zu- 
stehenden Kontingent bei einer anderen Brauerei gegen Lohn Bier 
bereiten zu lassen und für stillzulegende Betriebe Bier in Lohn zu 
bereiten (Lohnbrauverhältnis); 
die Brauereibetriebe eines Bezirkes insgesamt oder teilweise ohne ihre 
Zustimmung zu Gesellschaften zu vereinigen. 
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Die Bedingungen des Lohnbrauverhältnisses werden von dem Zusammen 
legungskommissar festgesetzt und den Beteiligten bekanntgegeben. Die Bekannt— 
gabe ersetzt die Erklärungen, die nach bürgerlichem Rechte zur Begründung des 
Lohnbrauverhältnisses erforderlich sind. Das Lohnbrauverhältnis kann von den 
Beteiligten nur mit Genehmigung des Zusammenlegungskommissars aufgehoben 
oder geändert werden. 
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Die Rechtsverhältnisse der Gesellschaften (&6 Nr. 2) werden durch die 
Satzung bestimmt. Die Satzung wird von dem Jusammenlegungskommissar 
erlassen. Die Gesellschaft entsteht mit dem Erlasse der Satzung. Sie ist rechtsfähig. 
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Soweit in einem Zusammenlegungsbezirke bereits vor Inkrafttreten der 
Verordnung ein Zusammenlegungsplan aufgestellt worden ist, kann der Zusammen- 
legungskommissar von dem Verfahren nach den 96 2 bis 4 absehen, sofern der 
Plan nach seiner Auffassung den kriegswirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht 
und mit den Beteiligten ausreichend erörtert worden ist. Der Kommissar hat 
sich in diesem Falle auf die zur Durchführung des Planes noch erforderlichen 
Maßnahmen zu beschränken. 
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Die Vertrauensleute der Brauereiarbeiter sind berufen, die Interessen der 
Arbeiterschaft hinsichtlich der Zusammenleaung wahrzunehmen.
	        
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