Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Vor der Festsetzung des Zusammenlegungsplans (& 4) und vor, Erlaß von 
Anordnungen gemäß 9# 5 bis 9 ist der Jusammenlegungsausschuß und der bei 
diesem bestellte Vertrauensmann der Brauereiarbeiter zu hören. 
12 
Hat eine Brauerei infolge der durch den Krieg herbeigeführten wirtschaft- 
lichen Verhältnisse die Lieferung an einen Kunden ganz oder teilweise aufgeben 
müssen, so ist sie berechtigt, zu verlangen, daß die von einem anderen Betrieb 
übernommene Belieferung des Kunden sobald und insoweit eingestellt wird, als 
sie wieder in der Lage ist, den Kunden selbst zu beliefern. Sie hat dies Recht 
nicht, insoweit dem Kunden die Wiederaufnahme des Bezugs billigerweise nicht 
zugemutet werden kann. 
Als Kunde gilt jeder Betrieb, in dem Bier weiterveräußert wird. 
13 
Das Verlangen ( 12) muß spätestens innerhalb dreier Monate gestellt 
werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, von dem ab die Brauerei wieder 
in der Lage ist, selbst zu liefern, jedoch frühestens mit dem Zeitpunkt des In- 
krafttretens der Verordnung. 
. 814 
Über Streitigkeiten, die sich bei der Anwendung der 99 12, 13 zwischen 
den Beteiligten ergeben, entscheidet auf Antrag eines Beteiligten ein Schieds- 
gericht. Als Beteiligter gilt auch der Kunde. Das Schiedsgericht besteht aus 
einem Vorsitzenden und vier Beisitzern. Für den Bezirk jedes Zusammenlegungs- 
kommissars wird ein Schiedsgericht gebildet. Der Vorsitzende wird von der 
Aufsichtsbehörde, die Beisitzer werden von dem Jusammenlegungskommissar er- 
nannt. Der Vorsitzende soll zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungs- 
dienste befähigt sein. Von den Beisitzern sollen je zwei dem Kreise des Brau- 
gewerbes und der Bierabnehmer entnommen sein. 
Ortlich zuständig ist das Schiedsgericht, in dessen Bezirk der Kunde seinen 
Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung hat. 
Der Reichskanzler kann Vorschriften über das Verfahren vor dem Schieds- 
gericht erlassen. 
15 
Im Gebiete der norddeutschen Brausteuergemeinschaft ist bei zusammen- 
gelegten Brauereibetrieben für die Höhe des Brausteuersatzes nicht die in der 
fortarbeitenden Brauerei insgesamt verbrauchte Menge von Braustoffen, sondern 
die Menge entscheidend, die auf jede einzelne der zusammengelegten Brauereien 
entfällt. 
& 16 
Aufsichtsbehörde im Sinne dieser Verordnung ist für das Gebiet der nord- 
deutschen Brausteuergemeinschaft der Reichskanzler, für die übrigen Brausteuer- 
gebiete die Landeszentralbehörde. 
Reichs-Gesetzbl. 1917. 225
	        
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