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Vor der Festsetzung des Zusammenlegungsplans (& 4) und vor, Erlaß von
Anordnungen gemäß 9# 5 bis 9 ist der Jusammenlegungsausschuß und der bei
diesem bestellte Vertrauensmann der Brauereiarbeiter zu hören.
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Hat eine Brauerei infolge der durch den Krieg herbeigeführten wirtschaft-
lichen Verhältnisse die Lieferung an einen Kunden ganz oder teilweise aufgeben
müssen, so ist sie berechtigt, zu verlangen, daß die von einem anderen Betrieb
übernommene Belieferung des Kunden sobald und insoweit eingestellt wird, als
sie wieder in der Lage ist, den Kunden selbst zu beliefern. Sie hat dies Recht
nicht, insoweit dem Kunden die Wiederaufnahme des Bezugs billigerweise nicht
zugemutet werden kann.
Als Kunde gilt jeder Betrieb, in dem Bier weiterveräußert wird.
13
Das Verlangen ( 12) muß spätestens innerhalb dreier Monate gestellt
werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, von dem ab die Brauerei wieder
in der Lage ist, selbst zu liefern, jedoch frühestens mit dem Zeitpunkt des In-
krafttretens der Verordnung.
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Über Streitigkeiten, die sich bei der Anwendung der 99 12, 13 zwischen
den Beteiligten ergeben, entscheidet auf Antrag eines Beteiligten ein Schieds-
gericht. Als Beteiligter gilt auch der Kunde. Das Schiedsgericht besteht aus
einem Vorsitzenden und vier Beisitzern. Für den Bezirk jedes Zusammenlegungs-
kommissars wird ein Schiedsgericht gebildet. Der Vorsitzende wird von der
Aufsichtsbehörde, die Beisitzer werden von dem Jusammenlegungskommissar er-
nannt. Der Vorsitzende soll zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungs-
dienste befähigt sein. Von den Beisitzern sollen je zwei dem Kreise des Brau-
gewerbes und der Bierabnehmer entnommen sein.
Ortlich zuständig ist das Schiedsgericht, in dessen Bezirk der Kunde seinen
Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung hat.
Der Reichskanzler kann Vorschriften über das Verfahren vor dem Schieds-
gericht erlassen.
15
Im Gebiete der norddeutschen Brausteuergemeinschaft ist bei zusammen-
gelegten Brauereibetrieben für die Höhe des Brausteuersatzes nicht die in der
fortarbeitenden Brauerei insgesamt verbrauchte Menge von Braustoffen, sondern
die Menge entscheidend, die auf jede einzelne der zusammengelegten Brauereien
entfällt.
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Aufsichtsbehörde im Sinne dieser Verordnung ist für das Gebiet der nord-
deutschen Brausteuergemeinschaft der Reichskanzler, für die übrigen Brausteuer-
gebiete die Landeszentralbehörde.
Reichs-Gesetzbl. 1917. 225