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gültige Festsetzung des Ubernahmepreises hat die Landesbehörde das Holz zu
übergeben und die Reichsstelle das Holz abzunchmen und den vorläufig von ihr
gebotenen Preis zu zahlen.
Die Zahlung ist spätestens sechs Wochen nach der Abnahme des Holzes zu
leisten, für streitige Restbeträge binnen vier Wochen von dem Tage ab, an
welchem die Entscheidung des Schiedsgerichts der Reichsstelle für Papierholz
zugeht. Erfolgt die Bezahlung nicht innerhalb dieser Frist oder im Falle des
&§ 3 Abs. 5 nicht innerhalb sechs Wochen nach der Anzeige, so ist der Kaufpreis
mit 2 vom Hundert über den jeweiligen Reichsbankdiskontsatz zu verzinsen.
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Ein Ausschuß von neun Mitgliedern, der vom Reichskanzler aus Forst.
sachverständigen ernannt wird, stellt vor dem 5. November 1917 und vor dem
1. Mai 1918 auf Grund der Holzverkaufsergebnisse im letzten vollendeten Kalender-
halbjahre die von den Forstverwaltungen der Bundesstaaten und Elsaß-Lothringens
am Abnahmeort im Walde erzielten Holzpreise fest. Er veranschlagt auf Grund
dieser Feststellungen den durchschnittlichen Preis des Papierholzes am Abnahmcort
im Walde für den genannten Zeitraum. .
Von dieser Veranschlagung ausgehend setzt der Reichskanzler nach Anhörung
des Aufsichtsrats der Reichsstelle für Papierholz einen durchschnittlichen Ein-
standspreis des Papierholzes der Betriebe (& 7) für die dem Zeitpunkt der Ver-
anschlagung folgende Preisperiode für Zeitungsdruckpapier fest.
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Die Bundesstaaten und Elsaß-Lothringen können statt der Holzlieferung
eine entsprechende Zahlung an die Reichsstelle für Papierholz leisten. Das Neich
leistet die entsprechende Jahlung für eine Gesamtholzmenge von 300 000 Naum-
meter. Die Jahlung der Bundesstaaten und Elsaß-Lothringens erfolgt jeweils
für die abgelaufene Frist des §& 2 bis zum 25. des folgenden Monats und wird
von der Reichsstelle für Papierholz bis zum 10. des Monats aufgegeben.
Sie berechnet sich aus der Menge des für diese Frist umgelegten Holzes
und dem Unterschiede zwischen dem Ubernahmepreise (& 4 Abs. 1) und dem
durchschnittlichen Einstandspreise (& 5) des Papierholzes.
Durch die Jahlung vermindert sich die zu liefernde Holzmenge (& 2) ent-
sprechend.
Der Reichskanzler kann im Einverständnis mit der in Betracht kommenden
Landesregierung und nach Anhörung des Aussichtsrats der Reichsstelle für
Papierholz bestimmen, daß und wieweit Holz geliefert oder statt der Holz-
lieferung Jahlung geleistet werden muß.
Die von der Reichsstelle für Papierholz aufgeforderten Besitzer von Zell-
stoffabriken, Holzschleifereien und Druckpapierfabriken haben ihre Papierholz-
bestände am 1. jedes Monats, ferner die im abgelaufenen Monat hiervon