Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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gültige Festsetzung des Ubernahmepreises hat die Landesbehörde das Holz zu 
übergeben und die Reichsstelle das Holz abzunchmen und den vorläufig von ihr 
gebotenen Preis zu zahlen. 
Die Zahlung ist spätestens sechs Wochen nach der Abnahme des Holzes zu 
leisten, für streitige Restbeträge binnen vier Wochen von dem Tage ab, an 
welchem die Entscheidung des Schiedsgerichts der Reichsstelle für Papierholz 
zugeht. Erfolgt die Bezahlung nicht innerhalb dieser Frist oder im Falle des 
&§ 3 Abs. 5 nicht innerhalb sechs Wochen nach der Anzeige, so ist der Kaufpreis 
mit 2 vom Hundert über den jeweiligen Reichsbankdiskontsatz zu verzinsen. 
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Ein Ausschuß von neun Mitgliedern, der vom Reichskanzler aus Forst. 
sachverständigen ernannt wird, stellt vor dem 5. November 1917 und vor dem 
1. Mai 1918 auf Grund der Holzverkaufsergebnisse im letzten vollendeten Kalender- 
halbjahre die von den Forstverwaltungen der Bundesstaaten und Elsaß-Lothringens 
am Abnahmeort im Walde erzielten Holzpreise fest. Er veranschlagt auf Grund 
dieser Feststellungen den durchschnittlichen Preis des Papierholzes am Abnahmcort 
im Walde für den genannten Zeitraum. . 
Von dieser Veranschlagung ausgehend setzt der Reichskanzler nach Anhörung 
des Aufsichtsrats der Reichsstelle für Papierholz einen durchschnittlichen Ein- 
standspreis des Papierholzes der Betriebe (& 7) für die dem Zeitpunkt der Ver- 
anschlagung folgende Preisperiode für Zeitungsdruckpapier fest. 
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Die Bundesstaaten und Elsaß-Lothringen können statt der Holzlieferung 
eine entsprechende Zahlung an die Reichsstelle für Papierholz leisten. Das Neich 
leistet die entsprechende Jahlung für eine Gesamtholzmenge von 300 000 Naum- 
meter. Die Jahlung der Bundesstaaten und Elsaß-Lothringens erfolgt jeweils 
für die abgelaufene Frist des §& 2 bis zum 25. des folgenden Monats und wird 
von der Reichsstelle für Papierholz bis zum 10. des Monats aufgegeben. 
Sie berechnet sich aus der Menge des für diese Frist umgelegten Holzes 
und dem Unterschiede zwischen dem Ubernahmepreise (& 4 Abs. 1) und dem 
durchschnittlichen Einstandspreise (& 5) des Papierholzes. 
Durch die Jahlung vermindert sich die zu liefernde Holzmenge (& 2) ent- 
sprechend. 
Der Reichskanzler kann im Einverständnis mit der in Betracht kommenden 
Landesregierung und nach Anhörung des Aussichtsrats der Reichsstelle für 
Papierholz bestimmen, daß und wieweit Holz geliefert oder statt der Holz- 
lieferung Jahlung geleistet werden muß. 
Die von der Reichsstelle für Papierholz aufgeforderten Besitzer von Zell- 
stoffabriken, Holzschleifereien und Druckpapierfabriken haben ihre Papierholz- 
bestände am 1. jedes Monats, ferner die im abgelaufenen Monat hiervon
	        
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