Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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(Nr. 6119) Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über Kleie aus Getreide. Vom 
1. November 1917. 
A- Grund des § 55 Abs. 2), 3 der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1917 
vom 21. Juni 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 507) und der Verordnung über Kleie 
aus Getreide vom 18. Oktober 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 941) wird bestimmt: 
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Als die Stelle, zu deren Verfügung die Kleie nach § 55 Abs. 2, 3 der 
Reichsgetreideordnung und ## 3, 4 der Verordnung über Kleie aus Ectreide zu 
stellen ist, wird die Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte, G. m. b. H. in 
Berlin bestimmt. 617 
Die Bezugsvereinigung hat alle zu ihrer Verfügung gestellte Kleie aus 
Getreide gegen Jahlung eines angemessenen Preises zu übernehmen. 
Der Preis darf einhundertdreißig Mark für die Tonne (1000 Kilogramm) 
nicht übersteigen. 
Bei zu Mehl verarbeitetem Getreide gilt als Kleie die gesamte Ausbeute, 
die nicht als backfähiges Mehl abzuliefern ist, mit Ausnahme der Spitz= und 
Schälkleie. Futtermehle, Vollmehle, Grießkleie und dergleichen sind eingeschlossen. 
Bei Gerstenkleie gilt der im Abs. 2 festgesetzte Preis nur für Ware mit 
einem Rohfasergehalte von höchstens 15 vom Hundert, für jeden weiteren Hundert- 
teil mehr an Rohfaser ermäßigt sich der Preis um eine Mark fünfundsechzig 
Pfennig für die Tonnc) übersteigt der Rohfasergehalt 25 vom Hundert, so gilt 
die Warc als Gerstenspelzen. 
Bei Haferkleie gilt der im Abs. 2 festgesetzte Preis nur für Ware mit einem 
Rohfasergehalt von höchstens 20 vom Hundirt) für jeden weiteren Hundertteil mehr 
an Rohfaser ermäßigt sich der Preis um eine Mark fünfundsiebzig Pfennig für 
die Tonne; übersteigt der Rohfasergehalt 30 vom Hundert, so gilt die Ware als 
Haferspelzen. 
Der Lieferungspflichtige hat den Rohfasergehalt der Gersten= und Hafer- 
kleie durch Vorlegung einer Analyse der landwirtschaftlichen Versuchsstation seines 
Bezirkes oder der Versuchsanstalt für Getreideverarbeitung, Berlin, Seestraße 11, 
und durch Bescheinigung über die ordnungsmäßige Probenahme nachzuweisen. 
Die Probenahme hat durch vereidigte Probenehmer, oder, falls solche am 
Verladeorte nicht vorhanden sind, durch zwei Unparteiische zu erfolgen. 
Der Preis gilt für gesunde Ware von mindestens mittlerer Art und Güte 
frei Eisenbahnwagen oder Schiff der Verladestation nach Wahl der Bezugs- 
vereinigung. Wird die Kleie in Säcken geliefert, so ist für den Preis das 
Bruttogewicht maßgebend, gleichviel, ob die Lieferung einschließlich Sack oder in 
eingesandten Säcken erfolgt. 
  
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Das nach & 5 der Verordnung über Kleie aus Getreide bestellte Schieds- 
gericht bestimmt auch darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu 
tragen hat.
	        
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