Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Die Kleie ist nach Wahl der Bezugsvereinigung in loser Schüttung oder 
einschließlich Sack oder in eingesandten Säcken zu versenden. Die Verwendung 
von geklebten Papiersäcken ist nur mit Einwilligung der Bezugsvereinigung zu- 
lässig. Der Lieferungspflichtige hat die Sackbänder zu stellen. 
Bei Lieferung einschließlich Sack darf der Sackpreis nicht mehr als 3 Mark 
für den Doppelzentner betragen, soweit gebrauchte Gewebesäcke benutzt werden. 
Für andere Säcke bestimmt die Reichsfuttermittelstelle den Preis. 
Die Sachpreise schließen die Vergütung für die Sackbänder mit ein. Bei 
Lieferung in eingesandten Säcken darf der Lieferungspflichtige für die Sackbänder 
5 Pfeunig auf den Doppelzentner Kleie berechnen. 
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Der Ubernahmepreis ist von der Bezugsvereinigung spätestens 14 Tage 
nach Verladung der Kleie zu zahlen. Für streitige Restbeträge beginnt diese Frist 
mit dem Tage, an welchem die Entscheidung des Schiedsgerichts der Bezugs- 
vereinigung zugeht. 
Soweit die Beträge nicht binnen 15 Tagen vom Tage der Verladung ge- 
zahlt sind, dürfen bis zu 1 vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbanklombard= 
satz zugeschlagen werden. 
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Der Preis, zu dem die Kleie von der Bezugsvereinigung abzugeben ist, 
darf bei Lieferung in loser Schüttung vierzehn Mark siebzig Pfennig für den 
Doppelzentner nicht übersteigen; er gilt für Lieferung frei jeder deutschen Eisen- 
bahnstation; § 2 Abs. 4, 5 findet entsprechende Anwendung. Bei Lieferung ein- 
schließlich Sack oder in eingesandten Säcken dürfen außerdem die im & 4 Abs. 2) 
3 festgesetzten Beträge berechnet werden. 
Bei Lieferungen in Ladungen unter 200 Zentner erhöht sich der 
Abgabepreis um die Steigerung des Frachtsatzes. Wird die Kleie in Säecken 
geliefert, so gelten die Preise für Bruttogewicht, gleichviel, ob die Lieferung ein- 
schließlich Sack oder in eingesandten Leihsäcken erfolgt. 
87 
Diese Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 1. November 1917. · 
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts 
von Waldow 
  
— Den Vezua bes Nelchs= Gesesblatts vermtmmeln wur dir Mostaustalern. — 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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