Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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II. Verkehr mit Frischmilch 
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Selbstversorger sind die Kuhhalter nebst ihren Haushalts- und denjenigen 
Wirtschaftsangehörigen, bei welchen herkömmlich die Gewährung von Vollmilch 
einen Teil der Entlohnung bildet. 
Selbstversorgern ist der Bedarf an Milch (Abs. 3) zu belassen. Hierdurch 
werden die für die Buttererzeugung und Butterversorgung getroffenen besonderen 
Bestimmungen der Verordnung über Speisefette vom 20. Juli 1916 und der 
dazu von der Reichsstelle aufgestellten Grundsätze nicht berührt. . 
Die Kommunalverbände haben die Bedarfsmengen der Selbstversorger an 
Vollmilch zum eigenen menschlichen Verbrauch und für Verfütterungszwecke fest- 
zusetzen. Die Landeszentralbehörden können hierfür einheitliche Grundsätze 
aufstellen. . 
st Soweit es zur menschlichen Ernährung erforderlich ist, können die Kom- 
munalverbände anordnen, daß Halter von Kühen sowie Molkereien oder andere 
Stellen einen Teil der anfallenden Magermilch an bestimmte Stellen abliefern. 
Die Landeszentralbehörden könen hierfür einheitliche Grundsätze aufstellen. 
Gegen die Festsetzungen oder Anordnungen nach Abs. 3 und 4 ist Be- 
schwerde an die zuständige Behörde (& 15) zulässig; sie hat keine aufschiebende 
Wirkung. · 
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Vollmilchversorgungsberechtigte sind 
a) Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahre, 
b) stillende Frauen, 
Jc) schwangere Frauen in den letzten drei Monaten vor der Entbindung, 
d) Kranke auf Grund amtlich vorgeschriebener Bescheinigung. 
Die Reichsstelle trifft nähere Bestimmungen über die den Vollmilchrer- 
sorgungsberechtigten zu gewährenden Gesamtmengen. « 
Die Unterverteilung dieser Gesamtmengen, insbesondere die Bestimmung 
der den einzelnen Gruppen der Vollmilchversorgungsberechtigten zu gewährenden 
Tagesmengen ist Sache des Kommunalverbandes. Er kann auch unter ent- 
sprechender Kürzung der den Vollmilchversorgungsberechtigten zu gewährenden 
Tagesmengen weiteren Bevölkerungsgruppen (z. B. Kindern über sechs Jahre, Der- 
sonen über fünfundsechzig Jahre) Vollmilch zuweisen. 
Anspruch auf Juteilung von Vollmilch nach Maßgabe der örtlichen Fest- 
setzungen besteht nur insoweit, als sie vorhanden ist. 
Die Bescheinigungen zu Abs. 14 sind von dem Amtsarzt oder einer von 
dem Kommunalverbande zu bezeichnenden Stelle auszustellen oder nachzuprüfen. 
Die den Kommunalverbänden übertragenen Befugnisse stehen auch den 
Gemeinden zu, denen die Regelung des Milchverkehrs für den Bezirk der Ge- 
meinde übertragen ist (& 6 Abs. 2).
	        
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